Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/291

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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lag nicht auf den Diensten. Diese Ansprüche des Herrn auf Abgaben der ungesehenen Laien wurden, wenn sie im Hofrecht der betreffenden Villikation festgestellt waren, überall anerkannt und von den Gerichten wie jedes andere Recht geschützt'.

Da der Herr also in erster Linie Abgaben von seinen ungesessenen Litonen verlangte, die Naturaldienstpfticht aber, wo sie überhaupt bestand, nur kurz dauerte, so lag kein Grund vor, ihre Freizügigkeit dauernd zu beschränken. Mit der Erfüllung ihrer Dienstpflicht endigte auch ihre ^Kae aä^criptio. In der Regel sehen wir sie als Losjungen im Land umherziehen; sie wohnen in den neugegründeten Städten oder auf fremden Villikationen; häufig weiß der Herr selbst nicht, wo sie sich aufhalten. Gerade iu unserer Epoche scheint die Freizügigkeit der ungesessenen Litonen am ausgedehntesten gewesen zu sein^. Erst später fanden Einfchränkungen derselben statt, weil die Stadtrechte die leibherrlichen Ansprüche zu beseitigen strebten 6.

Die Stellung des ungesessenen Laten hatte eine gewisse Ähnlichkeit mit derjenigen des russischen Obrokmannes d. h. eines Leibeigenen, der, seinem Herr» zu regelmäßigen Abgaben verpflichtet, in der Stadt wohnen und einem gewerblichen Beruf sich widmeu durfte. Jedoch war der russische Obrokmann viel mehr der Willkür seines Herrn unterworfen, als der ungesessene Laie, welcher nur zu bestimmten, im Hofrecht feiner Villikation festgesetzten Leistungen ver-buuden war.

Aber die Hörigkeit brachte dem Laten nicht nur Pflichten, sondern


' Vgl. Lüntzel, Lasten, Urk, Nr. 8 (a. 1258).

2 Vgl. Kindlinger, Hörigkeit, Urkunde Nr. 23 (a. 1281), 24 », 1239), 31 la. 1261), 40 (a. 1278), 57 (a. 1303), 65 (a. 1817), 68 (a. 1820), 85 (». 1388), — Leyser, De litoimm kdzolutiono od8Wva<H, IIs1ii!8<Hßät, S. 3 ff. — Strube, vs iure vilüeorum (Anhang c!e doni» Nß^Li'äinA«»), S, 579, — Grimm, Weistümer, Nd. III, S. 248 und 249. — Kalenb. Urk. eä. Hodenberg, 1855, Abt. 1 und 2 (Barsinghausen), Nr. 43 (». 1250). - Seibertz, Urkundenbuch I, Nr. 45 (a. 1141). Vremer Urkundenb. III (1880), Nr. 34 (». 1353),

" Vgl. Bremer Urkundenbuch IV (1886), Nr. 56 (». 1386), Nr. 815, 8 10 und Nr. 316, 8 9 und 14 (a. 1404). — Lasset, LrßmßnÄa 1767, II. Nd. 2. Teil, S. 292. (Urk. a. 1296,) - Kalenb. Urkundenbuch, Abt. 9 (Wunstorf), Nr. 220 (a. 1406). — Über die Ursache der Beschränkung: Kniete, Einwanderung in die westfälischen Städte bis 1400. Münster 1893, S. 7? ff. und bes. S, 104. — Besonders anschaulich zeigt das Herforder Stadtrecht aus dem 14. Jahrhundert (Wigand, Archiv I, Heft 1, S. 17-24), wie die Leibherren ihre in de» Städten wohnhaften Laten verloren.