Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/267

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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ihre Höfe freizukaufen. Unterstützt wurde diese Absicht einmal durch die verhältnismäßige Armut des hoyaschen Adels, außerdem aber durch die zerstreute Lage der einem Grundherrn zustehenden Bauernhöfe. Besonders der letztere Umstand, die Entlegenheit des abhängigen Hofes vom Rittergute, bezw. Wohnsitz des Eigentumsherrn, wurde ausdrücklich als Grund der Bewilligung des Freikaufs des ganzen eigenbehörigen Gutes angegeben ^. Diese Freikäufe mehrten sich im Laufe des 18. Jahrhunderts so sehr, daß für Hoya im Jahre 1766 ein besonderes Gesetz erlassen wurde, welches die Fortdauer der Geschlossenheit der freigekauften Höfe anordnetet Außerdem aber ist in den Akten des dievholzschen Amtes Lemförde ein Pro-memoria des dortigen Amtsschreibers vom Jahre 1789 erhalten, in dem dieser der Domänenkammer in Hannover die gänzliche Aufhebung des Leibeigentums der Domanialeigenbehörigen vorschlugt. Er führt die obengenannten Gründe für die Schädlichkeit der Ungewissen Gefälle an und hebt hauptsächlich hervor, daß die Industrie der Unterthanen durch die Eigenbehörigkeit besonders gehemmt würde, o. h. er meint mit Recht, daß die Bestimmungen des Eigenbehörig-keitsrechts über Sterbfall und Freikauf das Streben des Eigen-behörigen nach Wohlstand unterbänden.

Zur Verhütung dieses Übelstandes schlägt er vor, alle Ungewissen Gefälle, also Sterbfall, Freikauf und Weinkauf, welch letzterer auch bei Freimeiern bestand, nach einem hundertjährigen Dividend auf ihren jährlichen Wert zu berechnen und sie unter Hinzufügung eines kleinen Zuschlages für das Kammerinteresse ebenso wie die regelmäßigen Abgaben alljährlich von dem Bauern zu erheben. Hiermit sei das ohnehin nicht viel bedeutende Leibeigentum beseitigt, und die Unterthanen könnten ohne Furcht vor zu hohem Sterbfall und Freikauf die Früchte ihres Fleißes genießen. Die Kammer erkannte zwar die


' Über die Armut des Adels, bezw. Kleinheit der Rittergüter, vgl. Stüve, Lasten, S. 132. Ferner Celler Festschrift, Abt. II, Nd. IS. 196 und 197. (Anteil größerer Güter am landwirtschaftlich benutzten Grundbesitz nur 3,8 "/«, nach Verden und Land Hadeln hier am kleinsten.) Über Entlegenheit der Höfe vom Hauptgut als Grund für Freikauf des Hofes vgl. Archiv des historischen Vereins für Niedersachsen 1849 (Neue Folge), S. 127. Akten: Hannover Dez. 88 Diepholz ^. IVb ^8«. 0. 3 toi. 15,

2 Vgl. Opvermann, Sammlung meierrechtlicher Verordnungen. Nimburg 1861 (2. Auflage) Nr. 85 (S, 139).

" Vgl, Hannover Des. 88 Amt Lemfürde, ^. 6snei-3,li» und Mseeliaue» 0onv. XXII 1789-1792. Atta, die vorgeschlagene Abschaffung des Leibeigentums betreffend.