Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/219

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Wohnsitz der Eigentümer, der Pächter oder Beamten oder als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes, sondern auch als Sammelstelle grundherrlicher Gefälle,

Daher wurde ein allerdings nur kleiner Teil der Frondienste zur Verwaltung dieser grundherrlichen Gefälle, zum Sammeln nnd Einfahren des Zehnten, zum Umstechen des Korns auf den herrschaftlichen Zinsböden, zum Verfahren von Getreide zum Verkauf in die Städte und zum Transport des Geldes an den Sitz des Grundherrn verwendet.

Der Umstand, daß gerade der bevorrechtete Grundbesitz Träger der Grund- und Gerichtsherrschaft war, stellte die unleugbare va-trimoniale Unterordnung der bäuerlicben Bevölkerung unter Ämter, adelige Gerichte, Klöster und Rittergüter her.

Daher waren es Amtleute, Rittergutsbesitzer oder Klöster, welche die niedere Gerichtsbarkeit über die Bauern ausübten, denen sie zinsen und dienen mußten, deren Konsens sie zu allen möglichen Verfügungen, zu Kauf und Verkauf, zur Verpfändung, zur Ehestiftung und Ablobung, zur Bestellung der Leibzucht, der Interimswirtschaft und des Altenteils einzuholen verpflichtet waren. Aus dieser Thatsache erklärt sich auch die äußerlich so große Ähnlichkeit der ostelbischen und niedersächsischen ländlichen Verfassung. Hier wie dort gehörte der Bauernhof zum Rittergute. Aber hier besaß das bevorrechtete Gut ein privates Herrschaftsrecht nur über das Gut, über den Menschen höchstens ein öffentliches, nämlich die Gerichtsherrschaft; dort aber beherrschte das Gut zu seinen Zwecken kraft privaten Rechts auch die Menschen.