Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/210

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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mit einem sehr mäßigen Dienstgelde bezahlt; nur den kleinsten Teil ihrer Pflicht brauchten die Bauern in nawra zu leisten. Die ordinären Wochenhanddienste von 18 der wichtigsten mit ordinären Diensten versehenen lüneburgischen Ämter beliefen sich auf etwa 240 000 Tage, Davon wurden etwa 60 000 Tage für die Vorwerke und besonders für den Amtsbedarf in nawi-a verbraucht und 180 000 Tage mit Dienstgeld bezahlt'. Vier große Nmtspachtungm im Fürstentum Grubenhagen verbrauchten 65 000 ordinäre Handdiensttage, also mehr als 18 lüueburgischc Ämter, von denen die meisten mehrere Vorwerke besaßen'.

In Bremen endlich finden mir im 18. Jahrhundert auf den meisten Ämtern, abgesehen von den öffentlichen allgemeinen Landesdiensten, überhaupt keine Naturaldienstvflicht der Bauern. Alle Dienste sind hier zur Zeit der großen schwedischen Kommission, d, h. am Ende des 17. Jahrhunderts, für immer zu Gelde gesetzt worden. Das Amt hatte nicht, wie in den übrigen Provinzen, das Abwechselungsrecht, ob Natural- oder Geldleistung, sondern es konnte nur Dienst-geld fordern; das Dienstgeld war auf den Meierzins der Bauern geschlagen worden. In diesen Ämtern fehlten auch sehr häufig Domänenwirtschaften, die wenigen hier bestehenden Pachtungen be-halfen sich ohne Dienste. In der Minderzahl der bremischen Ämter, wo den Bauern eine Naturaldienstvflicht oblag, bestand diese nur zum kleinsten Teile in tageweise gemessenen, zum größten Teile aber in Pflichtdiensten. Diese Dienste wurden zumeist völlig für die Amtsbedürfnisse verbraucht; denn auch auf den mit Naturaldiensten versehenen Ämtern gab es nicht immer Amtspachtungen, und selbst in diesem Falle hatten die letzteren häufig keine Dienste. Wo aber den Amtspachtungen die wenigen vorhandenen, tageweise gemessenen oder Pftichtdienste beigelegt waren, bildeten diese wegen geringer Zahl und schwerer Verwendbarkeit eher ein Hindernis, als ein Hilfsmittel für den Betrieb der Wirtschaft. Daher wünscht im Jahre 1754 der Amtmann zu Vlumenthal, daß die noch bestehenden Natural-Handdienste ^Pftichtdienste) zu Gelde gesetzt werden. Denn, obwohl er sie mit vollem Tagelohn bezahlen muß, so kommen, da die Männer im Sommer zu Schiffe gehen, nur Franen und Kinder, und diese verdienen ihr nach Bremer Art mit zwei Gerichten bestelltes Essen nicht ab'. Der Amtmann zu Bremeruorde aber klagt in einer etwas

i Vgl, Hannover, De». 76, üLneralin, XVIII, Dienstsachen, Lanv. VI (17-53/54),

^ Vgl, Akte,, Hannover, I)SL. 76, 6Ln«i'uiia XVIII, Dienstsachen, (!oiiv. VIII und IX (175468, Dienstbeschreibung ber Ämter Vlmnenthal und Vremeruürde.