Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/197

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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auf der Gemeinheit'. Die Grundherrschaft bildete besonders in Bremen den Rechtsgrund für die Ausweisungsbefugnis' neuer Anbaustellen aus der Gemeinheit. Einseitige Schäfereiberechtigungen dagegen waren im Norden überhaupt sehr selten ^, wurden daher auch kraft der Grundherrschaft nicht ausgeübt ^.

Unter diesen verschiedenen, dem privilegierten Grundbesitze vermöge der erwähnten beiden Herrschaftsrechte zustehenden wirtschaftlich wichtigen Gerechtsamen ist besonders die Frondienstberechtigung hervorzuheben. Wegen dieser Gerechtsame ist die Vereinigung der beiden Herrschaftsrechte mit dem privilegierten Grundbesitz, und zwar nicht nur die Thatsache der Vereinigung, sondern auch die lokale Anordnug dieser mit den Gütern verbundenen Herrschaftsrechte von solcher Wichtigkeit für unsere Betrachtung.

Zunächst ist es zweifellos, daß nur der privilegierte Grundbesitz, der solche Herrschaftsrechte ausübte, Anspruch auf Frondienste hatte.

Ein bevorrechteter Grundbesitz, der weder Gerichtsherrschaft noch Grundherrschaft befaß, bezog, von verschwindenden Ausnahmen abgesehen, keine Frondienste.

Daher war das Domänengut der Regel nach mit Frondiensten versehen. Denn im Süden, wo der Dienst lruotus Mrisälotioni» war, dienten dem Amt sämtliche Amtsunterthanen, mit Ausnahme der Eingesessenen der ungeschlossenen Gerichte. Im Norden war ihm wenigstens die Mehrzahl der in der Hausvogtei wohnenden Bauern als Amtsmeier mit Diensten verwandt.

Ritter- und Klostergüter aber konnten im Süden nur dann Frondienste genießen, wenn sie in einem nahe belegenen Dorfe die Gerichtsherrschaft ausübten. Ihre Meier waren ihnen nur zu ganz unbedeutenden Fuhrdiensten oder überhaupt nicht zu Diensten verbunden. Von 183 Rittergütern in Kalenberg, Göttingen und Grubenhagen besaßen nur etwa 48 adelige Gerichte. Die wenigen Klöster hatten meistens ihre Güter in eigenen Patrimonialgerichtsbezirken liegend

l Vgl, Annalen der Kurlande, Nd. V (1791), St. 3, S. 484. — v. Nülow und Hagemann, Praktische Erörterungen II, 17, 26, III, 49, VIII, 6. — Celler Festschrift, Abt. 2, Nd. I, S. 314 und 317. — Strube, Rechtliche Bedenken IV, 109 (II, 527). — Schlüter, Beiträge für das hannoversche Landesrecht, Bd. I (1834).

^ Vgl. Celler Festschrift, Abt. 2, Bd. I, S. 350. — Brandes, Gutachtliche Vorschläge, wie in Landesökonomieangelegenheiten könne verfahren werden, 1797, S. 8—14 (§ 11—17), S. 15.

° Vgl. Scharf, Topographisch-statistische Sammlungen :c., 1791 (zweite Auflage des politischen Staates), dritte Sammlung. — Ubbelohde, Statistisches Repertorium über das Konissreich Hannover, 1824. Verzeichnis der Patrimonialgerichte. — v. Liebhaber, Beiträge, Nr. IX.