Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/195

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Schon in der Einleitung ist auf die lokale Verteilung dieser Herrschaftsrechte des bevorrechteten Grundbesitzes hingewiesen worden. Hier genügt es, daran zu erinnern, daß die Grundherrschaft über Meierhöfe fast in ganz Niedersachfen Streubesitz war, daß besonders die Grundherrschaft der Rittergüter, von einer Minderzahl lüne« burgischer Rittergüter abgesehen, sich nicht über das ganze dem Rittergute zunächst gelegene Dorf erstreckte, sondern entweder nu^ an einem Teile der Bauernhöfe des Nächstliegenden Dorfes bestand, oder aber die naheliegenden Stellen überhaupt nicht, fondern einzelne, häufig in« ganzen Amte oder gar in fremden Ämtern zerstreute Wfe, in sich begriff'.

Allerdings war die Grundherrschaft des Domänengutes ge« fchlossener. In den sogenannten Hausvogteien der Ämter (d. h. denjenigen Unterbezirken, die das Domänengut, den Amtshaushalt, einschlössen) waren die. Bewohner vieler Dörfer sämtlich vom Amte bemeiert. Aber selbst diese beiden Ausnahmen, die teilweise Geschlossenheit der Domänengrundherrschaft und die geschlossene Grundherrschaft einiger lüneburgischen Rittergüter konnte den allgemeinen Charakter der Anordnung grundherrlicher Berechtigungen in Nieder-fachsen nicht verändern.

Dagegen ging die Gerichtsherrschaft der Ämter oder Ritter- (Kloster)güter im Süden, wo sie eine wirtschaftliche Bedeutung befaß, mindestens über eine, häufig auch über mehrere Gemarkungen^. Auch die einzelne Zehntberechtigung erstreckte sich meistens über eine ganze Feldmark«. Kraft der Grund- und Gerichtsherrschaft über einzelne Bauernhöfe oder ganze Dörfer kamen nun dem privilegierten Grundbesitz wirtschaftlich wichtige Gerechtsamen zu.

! Vssl. zunächst die Anlagen. — Ferner Stüve, Lasten, S. 132 und 133. — Für Bremen: Akten der vormaligen Domänenkammer, ttsusralill XVIII, Dienstsachen, Oouv. VIII und IX, 1754—63, Amt Vremervörde. Die dem Out Veverstedtermühlen dienstpflichtigen 10 Bauern wohnen in 8 Dörfern. — Für Hildesheim: Lüntzel, Lasten, Geschichte von Heinbe. — Für Braunschweig» Wolfenbüttel: Gesenius, Meierrecht II, S. 113.

° Vgl. S. 183, Anm. 1. — Akten des Staatsarchivs zu Hannover. — Kalenverger Nriefs-Archiv, vs«. 2, Amt Kaienberg, Nr. 56, ä. ä. 1600. — Hannover, I»W. 75, Klosteramt Narsinghausen. — Wennigsen II, ^,. Nr. 1, ä. ä. 16Z4. — Klosteramt Barsinghausen III, 0. 6, Nr. 1, ä. ä. 1607.

' Vgl. Strube, Rechtliche Bedenken, Bd. IV, 198 (I, 258), IV, 47 (I, 260), III, 64 (I, 262). — Liineburger gehntordnung äs 1685 (Loä. Louzt. Imued., <ÄM VIII, Nr. 84 ff.) — Kalenberger gehntordnung äs 1709 (Loä. LouLt. Oalsnb., Laput IV, Nr. 370). — Nur in Hoya waren Zehnten an einzelnen Bauerngütern, sogen. Streuzehnten üblich vgl. Stüve, Lasten, S. 133.'