Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/170

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Es bildete in dieser Hinsicht wie das unmittelbare Amtsgebiet einen Teil des Amtsbezirks. Je nachdem nun einerseits das Gericht die niedere Gerichtsbarkeit ganz oder zum Teil, gewisse Verwaltungs- befugnissc selbständig oder im Auftrage des Amts ausübte, und an dererseits sowohl jurisdiktionelle wie administrative Aufgaben vom Amte unmittelbar im Gerichtsbezirke wahrgenommen wurden, bildeten sich die mannigfachsten Spielarten, die hier im einzelnen nicht näher betrachtet werden können.

Allgemein läßt sich nur das Folgende sagen: ^

Die jurisdiktionellen und administrativen Befugnisse der ungeschlossenen Gerichte waren am meisten eingeschränkt im Norden Niedersachsens bei den sogenannten Tropfenfallgerichten in Bremen und bei den Pfahlgerichten in Lüneburg, die im wesentlichen nur in einigen zur Niedergerichtsbarkeit gehörigen Befugnissen bestanden, die den Grundherren über ihre zerstreut wohnenden Meier im Bezirke des Meierhofes zukamen'.

An diese beiden Arten unvollkommenster Gerichte schlössen sich zwei Gruppen mit weiteren Befugnissen, die sogenannten völligen Niedergerichte in Lüneburg und die ungeschlossenen Gerichte ^ im Süden Niedersachsens 2. Sie übten die völlige Niedergerichtsbarkeit und Polizeistrafgewalt unabhängig von den Ämtern aus, unterstanden aber in Bezug auf die Verwaltung dem Amte. Die meisten Verwaltungsausgaben führten sie selbst im Auftrage oder unter Aufsicht der Ämter durch; das Amt nahm nur eine Minderzahl dieser Aufgaben unmittelbar in ihren Bezirken wahr. Sie besaßen auch alle aus der Gerichtsbarkeit fließenden Einkünfte, Schutzgelder, Anbauergefälle und Frondienste im südlichen Niedersachsen; nur der Vrannt-weinblasenzins ging aus ihren Bezirken an die Ämter ^.

i Vgl. v. Pufendorf, De iuckäietinnß etc, S. 685—706. — Über die bremische Tropfenfallgerichtsbarteit oder Gerichtsfreiheit der Meier vgl, Pufen-dorf a. a. O. S. 836, 430 ff., 446, 452, 601. Vgl. auch S, 152 Amn. I. — u. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Vd. II Artikel Gerichtsbarkeit, S. 124 ff., bes. S, 144—145 und 149.

^ Vgl. über Blasenzins Annalen der Churlande, Bd. IV (1790) S, 19 ff., über Dienstberechtigung der ungeschlossenen Gerichte siehe S. 168 Anm. 5,, über ihre Bezirke Stüue, Gohgerichte S. 18. — Über die völligen Niedergerichte in Lüneburg vgl. «. 0. I., eap. IX Nr. 2 (Ls8ol. ä. ä. 1682) S. 25 (N^ol. ä. ä. 26./XI. 1686) Nr. 15 (I.. ^. <I. 6. 20./VII. 1695). — v, Pufendorf. v« iuii». äictioue Oennanie», über, S. 598—601. Jurisdiktion des Klosters Isenhagen über die Dörfer Wentorff und Alt-Isenhagen.