Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/126

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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und sonstigen Nutzungen in noch höherem Maße als die Reiheleute ^ und waren nur von den Gemeindelasten und der Unterordnung unter die Gemeindepolizei befreit'. Ausnahmsweise konnte die Gemeinde bei größeren, auch in ihrem Interesse gemachten Geineindcausgaben eine Beitragsleistung verlangen ^. Die Zugehörigkeit zur Gemeindegenossenschaft war also eng mit dem Besitz eines bestimmten Gutes verbunden 6.

Nur der Inhaber eines solchen war Genosse, schon der Leibzüchter gehörte nicht mehr in die Gemeinheit^. Erwerb und Verlust der Gemeindeangehörigkeit erfolgte also durch Erwerb oder Aufgabe eines reihepflichtigen Gutes und außerdem durch Eintritt eines vorher nicht reihepflichtigen Besitzes in die Zahl der Reihestellen, bezw. Ausscheiden eines Reihegutes aus der Reihepflicht, Im allgemeinen durfte kein Bauer willkürlich mit seinem Gut aus der Gemeinde austreten oder dasselbe auf sonstige Weise der Reihepflicht entziehend Im größten Teile Niedersachsens hatte die Gemeinde als solche ein Einspruchsrecht gegen jede Veränderung des Reihegutes, die es zur Tragung der ihm seit alters auferlegten Reihelast unfähig zu machen drohtet

Die Verleihung der Gemeinderechte an ein Gut erfolgte regelmäßig durch Gemeindebeschluß6. Allerdings hatten im 17. und 18. Jahrhundert Ämter und Gerichtsherren den Gemeinden dies wichtige Recht häufig entzogen und ohne Rücksicht auf Beschluß oder Zustimmung der Gemeinde den Neuanbauern die Gemeinderechte gegeben ^.

Die Gemeinde war eine juristische Person des privaten Rechts". Träger dieser Persönlichkeit waren sämtliche Gemeindegenossen. Als Rechtspersönlichkeit hatte die Gemeinde ein wichtiges Privileg, nämlich die Rechte Minderjähriger ^. Ferner war sie als solche Eigentümerin der Gemeindegüter, besonders der Gemeinheit, des Waldes und der Weide'.

1 Vgl. Kap, VI. Strube, Rechtliche Bedenken III, 145 (I, 96). — Hage mann, Landwirtschaftsrecht, S. 469—471 (§ 249).

^ Vgl. v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen II, S. 55.

2 Vgl. Magazin für hannoversches Recht, Bd. V, S. 409 ff. - v. Hammer stein, Älteste Gerichte im Stift Verden. Recht des Gohgerichts Verden, Nr. 49. (Zeitschrift d. t). V. f. N. S. 18S4, S, 138 ff. und 146. — Hagemann, Land« wirtschaftsrecht, S. 159 Anm.

^ Vgl. Grefe, Hannovers Recht, Nd. II, S, 284—294. — u. Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen «., Bd. V, Nr. 37.

5 Vgl. Stüue, Landgemeinden, S, 138 ff. und 144 ff. — Brandes, Gutachtliche Vorschläge § 238 ff. — Akten v«8. 88 L. Diepholz X. 2. Lonv. I.. 1792—1796. ° Vgl. Hagemann, Landwirtschaftsrecht, S. 154 ff. (I 94) u. 158 ff. H 95).