Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/094

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Teil nicht einmal untereinander gleiche Verhältnisse. Zunächst war freies oder zinspflichtiges Eigentum an Bauerngütern die Regel, abgeleiteter Besitz die Ausnahme ^. Überall waren die Höfe teilbar'. Frondienste an dritte Berechtigte kamen nicht vor ^, die Kontribution war eine auf die einzelnen Morgen ausgeschlagene reine Grundsteuer ^. Trotzdem wurden die Höfe nur in wenigen Gebieten im Erbgange geteilt. In den meisten Marschgebieten blieben sie infolge lokalen Erbrechts und besonders aus landwirtschaftstechnischen Gründen ungeteilt'.

Die Angehörigen der ersten Bauernklasse hießen Hausleute oder Erbexen, Auch hier gab es Ackerhufen, die allerdings viel größer waren als in den übrigen Gebieten Niedersachsens ^.

Die im 18. Jahrhundert bestehenden Bauerngüter enthielten daher nicht, wie die Ackerhöfe auf der Geest, mehrere Hufen, fondern nur Bruchteile einer solchen ^.

Die Ländereien der Höfe lagen bald, wie im Binnenlands, auf einer Flur untereinander im Gemenge, bald in langen Streifen und ziemlich arrondiert vor und hinter dem Hofe, zu dem sie gehörten ^.

In den Wesermarschen umfaßte die Hufe Ackerland. Wiesen und Gemeinheitsberechtigung aller Art, welch letztere in den verschiedensten Formen ausgeübt wurde. Auch die Unterteilungen der Hufe behielten diese Nutzungsrechtes Hier knüpfte sich die Eigenschaft als Hausmann wahrscheinlich an den Besitz eines noch als solcher erkenntlichen Hufenbruchteils l, 4 Spall Landes, oder "4 Hufe°).

^ Vgl. über das vorherrschende freie Eigentum S. 21, Unm. 1. — Netr, die Teilbarkeit: Stüve, Landgemeinden, S, 49. — Derselbe, Lasten, S. 136, — Netr. die fehlenden Frondienste: Celler Festschrift, Abt. 2, Bd. I, S. 366 ff. — Akten, De«. 76, venei-alis, XVIII, Dienstsachen, Conv. VIII und IX, 1754/68. — Grundsteuer: Altes und Neues aus den Herzogtümern Bremen und Verden, 1772, Nd. II, S. 825 ff., 347 ff., Bd, V, S. 253—255.

2 Vgl. Stüve, Lasten, S. 136. — Celler Festschrift, Abt. 2, Nd. I, S. 2S6 ff.

2 Vgl, Stüve, Landgemeinden, S. 26 u. 48.

^ Vgl. Celler Festschrift, Abt. 2, Nd. I, S. 208. — Thaer und Nenecke, Annalen «., III. Jahrgang (1801), St. 3, S. 365 ff,, bes, S. 366 und 367.

6 Vgl. Akten Hannover, I>«8. 74, Amt Hagen I, Nsziimnaii», I,,, Communal-sachen 1, ftßiißiÄiÄ,, Fach Nr. 225, Nr. 1, Nauer-Willküren, 1552/1786. — Thaer und Nenecke, Annalen, a. a. O. — Über den Begriff des Hausmannes ugl. Stüue, Landgemeinden, S. 48. — Gesenius, Meierrecht II, S. 71. — v. Pufen» dorf, «i>8. iuri» III, 112.