Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/069

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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In Lüneburg-Hoya, wo sie an ganzen Bauerngütern im Rechtssinn oder deren Hauptsache bestanden, entwickelte die Gesetzgebung die erbzinsartigen Besitzrechte zu dem Meierrecht analogen Kolonat-rechten. Der Inhalt des Eigentums an ganzen Bauerngütern und an einzelnen Bestandteilen derselben wurde einerseits durch privatrechtliche Bestimmungen geschmälert. So führte man das Anerbenrecht des ältesten Sohnes bei den Hona'schen Erbgütern ein und gab dem Hofannehmer bei allen Bauerngütern das Recht auf Naturalbesitz der alten Erbgrundstücke gegen Entschädigung der Miterben. Andererseits aber handhabte der Staat kraft öffentlichen Rechts eine Grundherrschaft über sämtliche Bauerngüter im Rechtssinn, d. h. über die dienst- und steuerpflichtigen Länderkomplexe'. Diese war völlig dem Meierrecht nachgebildet und wurde sogar in einem Gesetz Meierrecht genannt 2. Natürlich war sie kein Ausstuß eines privatrechtlichen Eigentums des Staates über die betreffenden Güter, fondern nur eine Äußerung der Staatsgewalt an dem Bauerngute im Rechtssinn, als einem Objekt des öffentlichen Interesses, Aber ebenso wie die erwähnten privatrechtlichen Reformen modifizierte sie den Inhalt unserer Besitzrechte. Noch deutlicher als im Norden zeigte sich dieser publizistische Einfluß auf den Rechtsinhalt dieser Besitzrechte im südlichen Niedersachsen. Der Umstand, daß hier das Bauerngut im Rechtssinn häusig zu ' Vgl. über das älteste die Geschlossenheit der Bauerngüter anordnende Gesetz von 1564, Neues Magazin für hannoversches Recht, Nd. VI, S. 101 ff. — Ebenso Laxdtagsabschiede vom 12. Juli und 28. August 1ö?0 bei Strube, v« iure villie., S. 82. — Polizeiordnung äe 1618, Kap. 44, § 1, bei Oppermann, Sammlung, S. 76, — Reskript Christian Ludwig's ä« 1656, bei Oppermann, Sammlung, Nr. 18. — Regierungsreslript ä« 1659, bei Oppermann, Sammlung, Nr. 19. — Verordnung für die freigekauften Meierhüfe in Hoya ä« 1766, bei Oppermann, Sammlung, Nr. 35. — Aufrechtelhaltung des Bestandes durch die Behörde: v. Duve. Zeitschrift für Gesetzgebung. Lüneburg 1823. Nd. I, Heft II, S, 108 und 110. — Carstens, De 8uece88ion« villicali in äueatu I^uuedurZieo. Göttinnen 1763. Nr. 9 (ä. ä. 1740). — Akten Hannover, v«8. 88 F, Amt Ebftorf 5. I. Onnv. IV, 1761. — Vgl. auch Magazin für hannoversches Recht, Bd. IV, S. 93 ff. und S. 290 ff. — Über die Geest der Herzogtümer Bremen und Werden: n. Pufendorf, ol,z. iuri«, Bd. III, Nr. 38. — Magazin, Bd. IV, S. 93 ff. — Spangenberg, Sammlung, Nd. II, S. 640 (Verordnung äs 1777). ^ Vgl. Oppermann, Sammlung, Nr. 85, S. 140 (Verordnung <is 8. April 1766 für die freigekauften Weierhöfe in Hoya). — Niemeyer, Meierrecht in Hoya, § 4 und 7, bes. S, 11.