Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/066

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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wenig oder nicht beeinträchtigt wurde, so bekamen die betreffenden Bestimmungen nur den Sinn einer Einschärfung der Anzeigepflicht, hinderten aber die Verfügungen der Erbzinsleute in keiner Weise'. Die Lehngüter wurden nach der Lehnserbfolge vererbt. Bei den Erbzinsgütern galt, abgesehen davon, daß häufig nur die Descendenten des ersten Erwerbers erbberechtigt waren, gemeines Erbrecht, Der Erbzinsnmnn konnte über die Nachfolge in das Gut unter Lebenden und von Todes wegen verfügend Die Lehnserben oder die gleichberechtigten Nachfolger in das Erbzinsgut teilten das Gut, soweit es nicht als Bauerngut im Rechtssinn geschlossen war, in Verlustgründe waren bei Erbzins- wie Lehnsverhältnissen nicht bewilligte oder nicht angezeigte Veräußerungen, namhafte Verschlechterungen des Gutes, längerer Rückstand der schuldigen Leistungen, insbesondere bei Erbzinsgütern 2 - Zjähriger Zinsrückstand ^. Die Leibeigenschaftsbesitzrechte glichen in allen wesentlichen Punkten dem Erbzinsrecht völlig". Ihre besonderen Eigentümlichkeiten als Besitzrechte ehemals höriger Bauern sollen bei der Darstellung der Leibeigenschaft in Niedersachsen eingehend geschildert werden. (Vgl. unten.) 3. Erbzinsartige Besitzrechte und Vauernlehn im nördlichen Niedersachsen. Hier ist vor allem zu bemerken, daß Leibeigenschaftsbesitzrechte im ganzen nördlichen Niedersachsen nicht vorkommen. (Vgl. unten.) Das später eingehend darzustellende Besitzrecht an den eigen-behörigen Gütern in Hoya-Diepholz hatte mit den Leibeigenschafts-besitzrechten des südlichen Niedersachsens wenig gemein. Es glich vielmehr in der Hauptsache dem Meierrecht. (Vgl. unten.) 1 Vgl. S, 63 Anm. 7. 2 Vgl. Gesenius II. S. 135 ff. - Busch, Beitrage, S. 12, — v. Pufen- dorf, od8. iurik IV, Nr. 80 u. 168 und ainmaävßrs. iuris Nr. 25. — Erbfolge in Erbzinsgüter betr. Grefe II, S. 130, Anm. d. — Oppermann, Sammlung, Nr. 17, — Dennecken, Buch III, S, 46. — Gesenius und Busch a. a. O. — Ayrer, De äivsrzitatß iuriz empl^t. st iuri» viliari», S. 91 ff. 2 Vgl. Gesenius II, S. 135 ff. — Grefe II, S. 130, Anm. d. — Neues vaterländisches Archiv sä. Sviel-Spangenberg, 1822, S. 266. ^ Grefe II, S. 266, — Oppermann, Sammlung Nr, 1—3, 5. — Dennecken, IH. III, S. 37. — Ayrer a. a. O. ° Vgl. Gesenius II, S. 134 ff. — Steinacker, Privatrecht, S. 484. — Grefe II, S. 270 ff. — Hagemann, Landwirtschaftsrecht, S. 205.