Sebastianusbruderschaft Hoeningen/Die Bruderschaftsregeln Buch 1

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Die Bruderschafts-Regeln von 1822

Die Bruderschaftsregeln von 1822
im DjVu-Format
Quelle
Buch 1 der Bruderschaft
transkribiert von Klaus Hopmann


Wieder Erneuerung der Bruderschaft des Hl.
Sebastians. Zu Hoeningen,
am zweyten Februar achtzehnhundert zwey-
und zwanzig,

Diese Erneuerung soll Jährlichs am Pfingst-
montag an der Schießruthen Öffentlich allen Brüdern
Vorgelesen werden, um Sie Immer an ihre Pflichten
und die Regeln der Bruderschaft Zu Erinnern,

Eingang

Da die im alten Hirtenbuche verzeichneten Regeln
und Satzungen der Bruderschaft des Hl. Sebastians durch
den Geist der Zeiten theils Veraltet, Theils gar nicht mehr
anwendbar sind, so schlichen allgemach Neuerungen, Stets
sich ändernde Gewohnheiten, und damit Unordnungen
ein, welche das Brüderliche Band der Eintracht zu lösen,
und wilden Wirrwar an die Tages Ordnung Zu setzen drohten,
Was sonst Hauptzwecke war Religiösität und Brudersinn
ward Nebenzweck – Eigennutz, Voellerey und Saufgelage
begannen Hauptzwecke Zu werden, und die Bruderschaft
ging mit schnellen Schritten ihrer moralischen Auflösung
entgegen,
Dis erwägend, den immer noch in sich guten Verein
seiner Ursprünglichen Reinheit, und Gemeinnützigkeit,
Zurückzuführen das lockere Band der Eintracht wieder
Zu Befestigen, hat mann folgende Regeln, als Norm
des erneuerten Vereins festgesetzt, und alle Brüder eingeladen
durch persönliches Versprechen, und unterzeichnen deren
genaue Befolgung anzugeloben, und Zu sichern. ------

Regeln

I.

Die Bruderschaft besteht wie vorhin unter dem Schutz des Hl. blutzeugn
Sebastiani,

II.

An jedem Quatember Sambstage soll eine Seelen Messe gesungen
werden, der Jeder Bruder entweder persönlich, oder durch
einen abgeordneten beyzuwohnen den Opfergang zu halten,
und beym Verlesen dem Brudermeister einen Stbr,
wenigstens Zur hinterlegung in die Bruderschafts Kasse einzu
händigen verpflichtet ist,

III.

Ebenso soll es gehalten sein bey Jeder Begräbnismesse
und soll Kein Jahrgeld ferner bestehen, und der ausblei-
bende Vier Stüber Startgelder legen Im Weigerungsfalle
wird er Von der Bruderliste weggestrichen ohne etwas
rückfordern Zu Können.

IV.

Am Tage des Hl. Sebastians soll ein feierliches Hochamt
mit einer kleinen passenden Anrede gehalten werden
die Strafe des ausbleibens ist alsdann doppelt nehmlich
acht Stbr, damit Jeder bewogen werde Zur Verherrlichung
der Bruderschaft, und ihres großen Schutzpatrons des
Hl. Sebastians alsdann persönlich Zu erscheinen,

V.

Im Falle ein Bruder mit Todt abgeht, soll die gesammte
Bruderschaft Jedoch ohne das Sterbhauß Zu belästigen ihn
Zur Beerdigung begleiten, doch nur dann wenn er in dem
Bürgermeisteramt wohnhaft ist,
Vorab geht der König alsdann der Bruderschafts Pedel in einem
schwarzen Mantel mit rundem Flor umhangenen Hute,
dann Tambour, und Pfeiffer, die gedämpft den Trauermarsch
spielen, nun der fähndrich mit der Fahne, und der Hauptmann
mit einem seitengewehr in der Seiten, Rückwärts auf der
Schulter, die Fahne muß oben mit einem schwarzen Flor
behangen sein, nach dem fähndrich geth der bestehende
Könich mit seinem gefolge, dann der Verwaltungs Rath
der Bruderschaft Rangmäßig, nach diesem die übrigen
Brüder, dann die Leiche, und Begleitungen,

VI.

Jedem Verstorbenen Bruder wird ausser obigen fünf
Bestimmten Messen ein Seelen Amt gehalten und dieses
wie die Fixen aus der Bruderschafts Kasse bezahlt,
Jedoch muß Jeder Verstorbener Bruder des morgens
Beerdigt werden, wo alsdann auch die begräbniß messe
für Ihn gehalten wird, damit die übrigen Brüder nicht mehr
als einmal Zu erscheinen Brauchen,

VII.

Bey der feierlichen Gottestrag muß die Bruderschaft Ver-
einigt bleiben und gleich nach dem Könige und seinen
Offizianten folgen – dies gilt Jedoch Von Höninigens
eingepfarrten,

VIII.

Jeder Verein, der bestehen soll muß Gesetze haben,
die Verbinden, Aufseher die leiten, und Verwalter
die sein bestes besorgen,---
Deshalb wird folgendes festgesetzt,

IX.

Unstreitig ist der Hauptzweck der Brüderschaft Religion
und Brüderliche Eintracht Zu befördern – dem Zeitlichen
Hl. Pastore, als geistlichen Sittenrichter gebührt,
allso die erste Stelle – Er seye Haupt-Dirigent
der Bruderschaft, und soll Jeder ohne Ausnahme ihm
Ehrfurcht, und geziemenden Gehorsam Zu erweisen
Verpflichtet Seyn,

X.

Es soll ferner ein Verwaltungs Rath gebildet werden,
der allein das Recht hat das nötige für die Bruderschaft
anzuschaffen, die Jahr Rechnung Zu untersuchen und ab-
zuschließen, die Ordnung des üblichen Vogelschießens
festzusetzen, und weitere nötig befundene Verfügungen
Zu treffen,

XI.

Dieser Rath soll bestehen:
A/: aus dem Zeitlichen Hl. Pastore als Haupt Dirigenten
B/: aus einem Amtmanne.
C/: einem Vogte.
D/: Sieben Schöffen, und,
E/: Letztlich aus einem Schreiber.

XII.

Dieser Rath versammelt sich Von Rechts wegen am Tage
des Hl. Sebastians, mit Jenem des Vogelschießens – Kann
aber so oft Zusammen treten, als besondere Umstände
es nötig machen, --

XIII.

Das Rechnungswesen über Empfang und Ausgabe führt ein,
wo er nicht besteht, Zu erwählender Brudermeister, welcher
Verpflichtet ist überdem die Aufträge Zu Vollziehen, so
der Rath ihm zu geben für dienlich findet was falls ihm
ein brüderbot oder Pedel Zugeordnet werden soll –
das Salar dieser beiden, so wie die Obliegenheiten
des letzteren Bestimmt ebenfalls der Verwaltungs Rath, --

XIV.

Die Glieder des Verwaltungs Rath tragen bey allen
amtlichen Verrichtungen im rechten Knopfloche ein rothes
Bändgen mit einem doppelten Kreuzweise Verschlungenen,
der Brudermeister Jedoch nur mit einem einfachen Pfeile

XV. Vogelschiessen

Das übliche Vogelschießen geschieht am Pfingstmontage
nach geendigtem Gottes dienste, oder nach Erfordernis
an einem vom Rathe Zu bestimmenden Tage – Vor dem Schießen
wird die Jahr Rechnung öffentlich untersucht, und abgeschloßen
dann geschehen die freyen Wahlen der Rathsglieder, wo
deren nötig sind, und andere – Endlich folgt die Aufnahme
Neuer sich etwa meldender Brüder – alles nach folgenden
tarifmässigen Bestimmung: Wer Amtmann wird Zahlt.
in die Bruderschafts Kasse Vier Rthlr, Der Neue Vogt,
Drey Rthlr, ein Schöffen Zwey Rthlr, und ein Neuer Bruder
Dreyssig Stüber Köllnisch,

XVI.

Vor der Verloosung muß Jeder Bruder für drey Stüber
einen Schuß nehmen den er selbst, oder durch einen Stell-
vertreter kann thuen lassen, im letztern Falle muß dieser
Jedoch Vom Anfang bis zum Ende für ihn schießen,

XVII.

Die Verloosung soll nach folgender Art geschehen,
Die Brüder treten in einen Zirckel, in dessen Mitte
der Verwaltungs Rath, Ein Knabe mit Verbundenen
Augen wird mehrmalen herumgeführt, geht als dann frey
Bezeichnet dann denhenigen so der erste in der losen
Ordnung schießen soll die Schöffen haben Jedoch die
freyheit sich Vorzugs weise eine Nummer welche sie wollen
in der Reihen folge Zu wählen,

XVIII.

Nun wird der Anfang des Schiessens ausgerufen, und
jeder gewarnt sich Von gefährlichen Plätzen Zu entfernen
weshalb auch der brüderschafts Pedel Jedem geschickt
werden soll, um Kinder und alle Unvorsichtigen Zurück Zu weisen,

XIX.

Nachdem nun der Rath nochmals wird bestimmt haben
aus welchen Gewehren geschossen, und wie geladen werden
soll, wird ein Vorläufiges Gebet gehalten dann geschoßen
Zuerst Vier freye Schüsse im Namen Seiner Königlichen
Majestät unseres allgeliebten Landesherrn,
um dann im Namen des Amtmanns, des Vogts, und
Jenem des gewesenen Königs – dann folgen die andern
Brüder nach Ordnung der Nummern Rücksichtlich aus art 17

XX.

Wer den Vogel abschießt, erhält ein vom Rath bestimmdes
Gehalt – auf Jedes der Vier Vogelständer Stehen fünfzehn
Stüber – dagegen ist der König gehalten,

A/
gleich nach abgeschossenem Vogel an einem ihm beliebigen
Orte eine halbe ohm Bier der Bruderschaft Zum Trincken
Zu geben, und Jedem Rathsylinde eine Bretzel, so wie
den übrigen Offizianten,
B/
muß der König auf seine Kosten ein wenigstens Zwey
loth schweres Schildgen Von Silber machen laßen und
selbiges dem Rathe Vor dem Neuen Schießen Vorzeigen
ist es zu leicht, oder nicht Vorschriftsmäßig so wirds
Verworfen und er hat ohne Rückforderung wegen
Entschädigung ein Neues herzugeben,
C/
muß er den nächstkünftigen Vogel, wie gewöhnlich,
auf seine Kosten aufrichten laßen,
D/
Sollte es den Fall geben daß einer König würde
welcher nicht in dem Bürgermeisteramt wohnhaft
wäre, derselbige soll gehalten sein sich sein
Domicil hier in der bürgermeisterei Zu wählen
damit er den Pflichten und den Bestehenden gebräuchen
des Königs genüge leisten kann,

XXI.

Sollen Vor dem Vogelschießen die Rathsglieder mit
Trommel, Pfeiffe, und Fahne dazu abgeholt werden

XXII.

Unter der Schießruthe ist alles fluchen, heftige Zancken,
und Hadern unter sechs Stüber Strafe Verboten – Im
Wiederholungs falle wird die Strafe Verdoppelt, weiter-
hin der Schuldige ausgestrichen, welches auch dann geschehen soll wenn
er sich weigert, diese Strafe Zu erlegen,

XXIII.

Die im alten Kirchenbuche aufgezeichneten, aus gegen
wärtigen Zeiten noch anwendbaren übliche, und hierdurch
nicht wiedeprüfnen Regeln werden als nicht annullirt
erklärt, worunter das aufzählen der Schilder gehört.

XXIV.

Endlich sind obige Regeln Streng Verbindlich, und Ver-
-zichtet Jeder Bruder auf andern ihn etwa Stützende
Verordnungen wie Sie immer Namen haben und unter
wirft sich diesen Regeln und Strafen unbedingt, und
Ohne Wiedersetzlichkeit, mit seiner Eigener unterschrift
und Handzeichen ueber seinem Nahmen,

Anhang. nach dem amtsblatt stück 26. Jahr 1822 pagj 381.

ad n ͣ ͫ 5. Diejenigen Strafen, und Geldbusen, welche eine Gesellschaft zur
erhaltung guter Ordnung und Verhütung der Gefahr unter sich einge-
geführt hat, müssen erlegt werden, selbst wenn durch Contravention
kein Nachtheil entstanden ist.
ad n ͣ ͫ 7. Übertretung gegenwärtiger Vorschriften, so wie Wieder-
setzlichkeit gegen Anordnung der ortsplizeybehörde
wird vorbehaltlich härterer ahndung nach Gesetzes Vorschrift
mit einer Polizeystrafe von 2 bis 5 thlr pr. Ctu geahndet.

Zusatz artickel verbindend von 1834 an.

Da darüber Streit entstanden ist, was der neue König dem
offizier Korps tambour und Pfeiffer zu geben hat, so
wird des falls festgesetzt, daß am Abend, wenn der Vogel
abgeschossen wird, der König der obigen Begleitung nehmlich
offizierkorps tambour & Pfeiffer ein kleines Abends Essen, und
am Tage der allgmeinen Prozession ein anständiges
Frühstück nehmlich Kaffee mit butterbrod, und mittags
ein anständiges Essen wie sonst gebräuchlich gebe.
[gez.:]
F. Leuffen Pfarrer,      G. Jompertz,      Schmitz,      P.J.Wolff,
                 Siepen,      Wistorff,      Zurhoven



siehe auch

Die Satzung von 1867
Die undatierte Satzung im Buch 4