Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/317

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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oft dazu lange Zeit ganz unterbrochenen Schulbesuchs schmerzlich eingedenk, sich der längeren Schulzeit getröstet und überdies aus Erfahrung weiß, daß der blöde Geist mancher Kinder sich oft erst im 15. oder 16. Lebensjahre zu regen und empfänglich zu werden anhebt.“ In dieser Verordnung für die Gemeinschaftlichen Districte des Herzogthums Holstein finden sich in mehreren Paragraphen Vorschriften über Stundentabellen, welche die Prediger zu entwerfen haben, über Schulprüfungen, die zwei Mal im Jahre in Gegenwart des Gutsherrn und der Eltern stattfinden sollen, endlich über Schulconferenzen, die im Pfarrhause alle vierzehn Tage zur religiösen Fortbildung der Lehrer abzuhalten sind. Ein nachträgliches Mandat vom 28. September 1764 befahl speciell, daß den Schulmeistern das ihnen zum Unterhalt Bestimmte gehörig geleistet und die Kinder ordentlich zur Schule gehalten werden sollten.

Eine ausführliche und sehr gehaltreiche Königliche Verordnung für das Herzogthum Holstein besonders für eine bessere Einrichtung der Landschulen datirt vom 31. December 1747.[1] Dieselbe wurde ebenfalls im Herzogthum Schleswig durch die Praxis recipirt und blieb die Hauptnorm in den Landschulsachen bis zur Einführung unseres noch geltenden Unterrichtsgesetzes.[2] Dieses denkwürdige Gesetz geht von dem Grundsatze aus, daß es bei dem Werke der Schulverbesserung hauptsächlich auf die Tüchtigkeit der Schul-Bedienten ankomme, und daß dafür ein Seminarium gestiftet werden müsse, wofür aber der nöthige Geldfonds noch mangele. Vorläufig sollten aber die dazu geeigneten Subjecte allmälig in den Waisenhäusern und großen Schulen für diesen Beruf vorbereitet werden.

Aus dem Obigen geht offenbar hervor, daß in Ansehung der Landschulen ein Haupthinderniß für die Verbesserung derselben in der bestehenden Leibeigenschaft lag, welche wie ein schwerer Alp den hörigen Bauernstand in den adligen Districten der Herzogthümer drückte. Hier war die Schule völlig der Willkür des Gutsherrn überliefert, und viele Gutsherren wollten während der Leibeigenschaft gar nicht zugeben, daß ihre Untergehörigen schreiben und rechnen lernten, so daß der Unterricht auf Lesen und Auswendiglernen des


  1. Corp. Const. Hols. I, 471–505.
  2. Eine gute Darstellung unseres Schulwesens in Gemäßheit dieser Verordnung enthält Matthiä, Beschreibung der Kirchenverfassung in den Herzogthümern, I, S. 237–247.