Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/282

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Der Prinz Ferdinand war mit der ältesten Tochter Friederichs VI. vermählt, der Prinz Friederich, der Sohn des nachherigen Königs Christian VIII., mit der jüngeren Tochter. Von keiner dieser beiden Töchter wurden Friederich VI. Enkel geboren. Die Ehe der jüngeren Tochter wurde geschieden; eine neue, von dem Kronprinzen Friederich geschlossene Ehe blieb unbeerbt und ward ebenfalls wiederum aufgelöst. Die Erbfolgefrage, die schon längst in dem Königlichen Hause von größter Bedeutsamkeit gewesen war, mußte auch in weiteren Kreisen immer bedenklicher erscheinen. Es hing daran die Frage über das Zusammenbleiben der Herzogthümer und des Königreiches.

Als der Kronprinz Friederich unbeerbt zu bleiben schien, wurde die Besorgniß um die Zukunft bei dem Aussterben des auf dem Throne Dänemarks sitzenden Oldenburgischen Mannsstammes immer größer. Es wurde darauf Bedacht genommen, die Verbindung mit den Herzogthümern, namentlich mit Schleswig, auch über jenen Zeitpunkt hinaus zu sichern, und sehr begreiflich ist das große Interesse der Dänen im Königreiche, Schleswig dauernd festzuhalten. Für diesen Zweck wurden daher viele Mittel in Bewegung gesetzt. So ward schon 1836 in der Preßfreiheitsgesellschaft zu Kopenhagen der Plan erörtert, Schleswig zu danisiren. In den Herzogthümern sahen Viele das Bestreben, die dänische Sprache im Schleswig'schen bekannter zu machen, die damit zusammenhängenden unentgeltlichen Büchervertheilungen und dergleichen mehr nur als ein nationales Streben ohne politisches Ziel an, aber Manche wurden dabei doch argwöhnisch. Eine größere Bewegung entstand aber 1844, als die Stände sowohl in Dänemark wie in den Herzogthümern versammelt waren. Schon am 14. Mai 1840 hatte ein Königliches Rescript die Bestimmung getroffen, „daß in den Districten, wo die dänische Sprache die Kirchen- und Schulsprache sei, künftig in allen Regierungs- und Rechtssachen die dänische Sprache statt der deutschen gebraucht werden, so wie daß dem dänischen Texte der Verordnung durch Unterzeichnung für jene Districte gesetzliche Gültigkeit gegeben werden sollte.“ Als solche Districte bezeichnete ein Kanzleischreiben vom 16. Mai die Aemter Hadersleben, Apenrade und Lügumkloster, Norburg und Sonderburg nebst Aerroe, die Hoyer-, Slux- und Lundtoftharden des Amtes Tondern, die Augustenburgischen Güter auf Alsen, die Gravenstein'schen Güter in Sundewith und die Güter