Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/277

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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nun schon seit einem Decennium todt, und überhaupt in der Weise wie früher der dominirende Einfluß eines Ministeriums nicht mehr vorhanden. Alles dieses muß zur Erklärung der Erscheinungen zusammengefaßt werden, welche immer mehr zu schrofferen Gegensätzen, ja voraussichtlich zu einem Zusammenstoß führen mußten, der nicht anders als von heftigen Erschütterungen begleitet sein konnte.

Zur Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches für die Herzogthümer, wie das Königreich das Gesetzbuch Christians V. hatte, wurde schon 1806 eine Commission ernannt; doch dies Werk wurde bald zurückgezogen. Das dänische Gesetz ward aber für das Militär der Herzogthümer eingeführt. Kenntniß der dänischen Sprache wurde 1811 zur Bedingung für die Erlangung von Staats- und Kirchenämtern gemacht. Seit 1809 waren die Bestallungen der Beamten in dänischer Sprache ausgefertigt. Das Schleswig-Holsteinische Militär-Institut zu Rendsburg ward 1812 aufgehoben und mit den Kopenhagener Anstalten vereinigt. Die Bildung der Officiere sollte nur von dort ausgehen, und in den Bestrebungen, den Militärstand durchaus dänisch auszubilden, wurde folgerecht fortgefahren, um auf diese Weise eine Stütze für die Einheit der Monarchie zu gewinnen. Die Aufhebung der Schleswig-Holsteinischen Bank erfolgte 1812, die Einführung der Reichsbank zu Anfang des Jahres 1813.

Während alle diese Maßregeln von der Staatsgewalt durchgeführt und zum Theil mit großer Unzufriedenheit vom Publikum aufgenommen wurden, geschahen von Seiten der Herzogthümer keine besonderen Schritte. Erst im Juli 1815, als der König wegen des Herzogthums Holstein am 8. Juni dem Deutschen Bunde beigetreten war, ging eine Deputation der Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft nach Kopenhagen, um bei Gelegenheit der Krönungsfeierlichkeit die Bestätigung der alten Landes-Privilegien zu erbitten. Der König ertheilte diese Bestätigung erst den 17. August 1816; zwei Tage später, unterm 19. August, erfolgte die Bekanntmachung, der König habe beschlossen, seinem Herzogthume Holstein eine landständische Verfassung zu geben, und es ward zur Berathung der künftigen ständischen Verfassung eine Commission angeordnet. Unterm 8. October desselben Jahres reichte die Ritterschaft wiederum eine Vorstellung ein, worin sie das Recht der beiden Herzogthümer auf einen