Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/260

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  3. Band
4. Band  |  Inhalt des 4. Bandes
<<<Vorherige Seite
[259]
Nächste Seite>>>
[261]
SH-Kirchengeschichte-4.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.

ihren eigenen Rabbiner hat, so auch einen Gemeindevorstand in einem Collegium von Aeltesten. Für die Judengemeinde zu Friedrichstadt, deren Gründung im siebenzehnten Jahrhundert nicht genau bekannt ist, wird nach dem Regulativ vom 4. Mai 1802 der Rabbiner auf zwei Jahre angenommen, und muß derselbe von dem Altonaischen Gerichte confirmirt werden. Bei allen Judengemeinden, auch wo sie in weltlichen Sachen unter den Ortsgerichten stehen, ist doch immer in ihren geistlichen Sachen das jüdische Gericht competent. Der Begriff der geistlichen Sachen ist jedoch nicht allenthalben gleichmäßig bestimmt. In Friedrichstadt gehören dahin diejenigen Rechtssachen, welche Kirchen- und Ceremonienwesen und Kirchendisciplin betreffen; nach den Privilegien der portugiesischen Juden in Glückstadt und Altona werden auch namentlich die Sachen dahin gerechnet, welche Testamente, Erbschaften, Brautschatz und Ehe zum Gegenstande haben, oder sonst nach jüdischen Gesetzen und Gebräuchen zu beurtheilen sind. Stets aber sind die Eidesleistungen der Juden wie geistliche Sachen zu behandeln, und bei der Ableistung des Judeneides müssen wenigstens zehn Juden männlichen Geschlechts zugegen sein, während schriftliche Eide der Juden in derselben Form geleistet werden wie die Eide der Christen.[1] Als das wichtigste Recht der Juden wird betrachtet, wenn sie dahin privilegirt sind, daß sie auch in weltlichen oder bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Juden und Juden unter ihren eigenen Gesetzen und ihren eigenen Richtern stehen.

Es stehen sich die deutschen und die portugiesischen Juden als eigene Secten oder Partheien gegenüber, und mit Grund ist von Sachkundigen gesagt worden, „daß sie es wenigstens in früheren Zeiten an dem gegenseitigen Hasse nicht haben fehlen lassen, der bei religiösen Partheien um so heftiger zu sein pflegt, je geringfügiger die Gegensätze sind, welche sie trennen.“[2] Die Ursache der Trennung lag aber nicht eigentlich in der Dogmatik, denn beide Partheien waren immer Rabbaniten oder Thalmudisten, sondern mehr in der Liturgie. Der Gegensatz, ungeachtet der gleichen


  1. Ueber den Ursprung des Gebrauchs der sogenannten „zehn Müssiggänger“ vgl. Jost, Geschichte der Israeliten, III, S. 137 und 153; Falck in der citirten Abhandl. S. 804. Ein Formular des Judeneides vom Jahre 1710 s. im Staatsb. Mag. X, S. 620.
  2. Falck, a. a. O.