Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/258

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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den Ritualgesetzen der Juden ist ein weiterer als der gemeinrechtliche, und namentlich gehören dahin auch die Eidesleistungen.[1] Was den Cultus der Juden anlangt, so wurden in unserm Landesrecht wohl die jüdischen Sabbathe als Feiertage anerkannt, nicht aber die übrigen Festtage der Juden.[2]

Die erste Synagoge zu Altona wurde am 11. November 1711 durch eine große Feuersbrunst vernichtet, und die bald nachher erfolgte schwedische Einäscherung hinderte den Wiederaufbau, bis der Neubau im Jahre 1716 völlig beendet ward. 1735 wurde für diese Synagoge, nebst den Häusern des Rabbiners, des Vorsängers und der Schulbedienten, die Königliche Exemption von Contributionen ertheilt. An derselben stehen ein Ober-Rabbi und drei Aelteste. Daneben hatte die Gemeinde 1762 ein ansehnliches Krankenhaus und einen umfänglichen Kirchhof. Unter den Oberrabbinern sind mehrere namhafte Gelehrte gewesen.

Als zu Anfang des siebenzehnten Jahrhunderts in Portugal und in Spanien die Juden schwere Verfolgungen zu erdulden hatten, nachdem ihnen in früheren Zeiten dort große Begünstigungen zu Theil geworden waren, flüchteten die Verfolgten auch nach Altona und Glückstadt. Doch den ersten Anfang des Gottesdienstes der Portugiesischen Juden in Altona können wir nicht genau bestimmen, gewiß aber ist es, daß derselbe vor dem schwedischen Brande in einem Hause stattfand. Erst unterm 22. Mai 1771 erhielten sie die Königliche Erlaubniß zum Bau einer eigenen Synagoge, welche dann am 6. September desselben Jahres feierlichst eingeweiht ward.

In Glückstadt waren schon, ehe in den städtischen Privilegien die allgemeine Religionsfreiheit gegeben ward, die portugiesischen Juden mit besonderen Vorrechten aufgenommen. Es ward darin die Freiheit ertheilt, eine Synagoge oder Schule zu errichten, auch verstattet, einen steuerfreien Platz vor dem Thore von ungefähr zwei Morgen Landes als Begräbnißplatz herzustellen.[3] In dem Flecken Elmshorn haben die Juden durch die ehemaligen Grafen


  1. Auf den Judeneid beziehen sich die Verordnung vo 24. Sept. 1751 und die Rescripte vom 3. Nov. 1771 und 6. Febr. 1772: vgl. N. Staatsb. Magaz. I, 804.
  2. Rescript vom 18. Jan. 1762.
  3. Lackmann, Schleswigholsteinische Historie II, S. 494. Corp. Const. III, 110.