Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/240

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Der Director fand in seiner Amtsführung so große Schwierigkeiten und so viele Verdrießlichkeiten, daß er schon seit ein paar Jahren sein Amt zu verlassen willens war, und um ein angemessenes Kirchenamt nachsuchte. Um Ostern 1749 ging er als Hauptpastor und Propst nach Sonderburg, nachdem er am 21. März in Altona seine öffentliche Abschiedsrede gehalten hatte, in welcher er in deutscher Sprache von den Ursachen der auch in Deutschland einreißenden Feindschaft und Spötterei gegen die Offenbarung der Heiligen Schrift handelte. In Sonderburg blieb er bis 1751, da er zum Superintendenten in den Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst ernannt ward, und am 27. October 1775 gestorben ist. Am 9. Februar 1750 erfolgte aber eine Königliche Resolution, in welcher die Professoren fast Alles erreichten, was sie wünschten, daher bedeutende Veränderungen eintraten. Es wurde anerkannt, daß die Verknüpfung des eigentlichen Gymnasiums mit dem Pädagogium den Verfall beider Anstalten hauptsächlich befördert habe. Sie wurden daher gänzlich getrennt und beide mit besonderen Lehrern versehen. Bei dem Gymnasium sollten vorläufig fünf Professoren sein, ein jeder derselben künftig an Besoldung jährlich 300 Reichsthaler zu genießen haben. Bei dem Pädagogium wurde ein neuer Rector ernannt mit dem Gehalte von 300 Reichsthalern, so wie ein Subrector mit einem Gehalt von 150 Reichsthalern nebst freier Wohnung und freiem Tische im Convictorium. Das Conrectorat wurde vorläufig dem Professor Henrici aufgetragen. Um die Ausgaben desto füglicher abhalten zu können, solle das Seminarium theologicum eingehen, und das dafür bestimmte Capital dem Fonds des Gymnasiums und Pädagogiums zugelegt werden. Das Directorat solle künftighin nicht beständig bei einem Professor verbleiben, sondern wie bei den Universitäten und akademischen Gymnasien jährlich umwechseln. Scholarchen des Pädagogiums sollten der Oberpräsident und der Kirchenpropst sein. Uebrigens behielten beide Institute vor der Hand dieselben Gesetze und einen gemeinschaftlichen Fonds.

So waren durch Königliche Verordnung die beiden Institute als Unterrichtsanstalten völlig von einander abgesondert, und das Gymnasium stand jetzt für sich allein. Die Professoren desselben waren einander gleichgestellt an Einnahme und Ansehen. Jeder von ihnen gelangte zum Directorat, so wie ihn seine Reihe traf.