Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/215

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Predigerwahlen in Süderdithmarschen ward für nöthig gefunden, unterm 1. Februar 1717 eine Verordnung zu erlassen, daß niemand seine Freunde und Verwandte oder sonst zu ihm in naher Connexion Stehende präsentiren sollte, und daß solche Personen nicht berechtigt sein sollten, in die Wahl aufgenommen zu werden. Dabei wurde auch verfügt, daß durch Zettel gewählt werden müßte. Es scheint danach, als ob den verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Verbindungen zu viel Einfluß gestattet worden war.[1]

Die schon vor Ablauf des siebenzehnten Jahrhunderts durchgehends feststehende Regel, daß für die Wahl drei Candidaten präsentirt wurden, erlitt bei ein paar Kirchen in Holstein eine besondere Ausnahme, daß statt drei Candidaten vier oder gar fünf zur Wahl gestellt wurden. Wir wollen darauf näher eingehen, weil es über die ganze Materie Licht zu verbreiten geeignet ist. Es waren namentlich Neukirchen im Lande Oldenburg und die Kirche zu Bovenau. Es hatte seinen Grund in den Com-Patronatsverhältnissen. Zur Wahl in Neukirchen präsentirten die vier Güter Siggen, Satjewitz, Löhrstorf und Bürau jedes Einen. Siggen hatte ehemals das Patronatrecht allein gehabt. Nachher wollten die anderen Güter daran Theil nehmen. Satjewitz war von Siggen abgelegt, Löhrstorf von Puttlos, Bürau von Gaarz. 1642 den 22. Februar ward der Pastor Otto Flor erwählt von Margaretha Ranzau auf Satjewitz. Wulf Ranzau zu Siggen, Wulf vom Damme zu Bürau, Detlev Brockdorff zu Gaarz und Joachim Ranzau zu Löhrstorf machten eigene Ansprüche. Der Herr von Gaarz hatte ein Recht wegen des Dorfes Göddersdorf, welches nachher, an Siggen kam, so daß Siggen nun zwei Vota hatte. Man schickte den Erwählten nach Rostock, wo er examinirt und ordinirt wurde. Claus von Qualen auf Siggen behauptete noch um 1656 den Vortritt gegen den Gutsbesitzer auf Bürau, der älter war und dem jüngeren nicht nachstehen wollte. Dem Otto Flor konnte keine Vocation ausgefertigt werden, sondern er erhielt von den drei Compatronen drei Specialschreiben, worin Jeder seinen Consens erklärte, und womit er an den Generalsuperintendenten Dr. Klotz zum Examen und


  1. Die betreffenden Verordnungen vom 5. Juli 1605, vom 27. Februar und 30. December 1624 und vom 22. October 1678, und mehrere Verfügungen die Wahlen betreffend finden sich, so weit sie Königliche sind, im 2. Bande des Corp. Const. Holst.