Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/313

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  4. Band
3. Band  |  Inhalt des 3. Bandes
<<<Vorherige Seite
[312]
Nächste Seite>>>
[314]
SH-Kirchengeschichte-3.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


der Amtmann nahm sie sehr ernst, ließ die Bürgermeister, den Propsten, das ganze geistliche Ministerium, wie auch persönlich Teting und Lohmann aufs Schloß entbieten, und man disputirte einen ganzen Nachmittag. Bei dieser Disputation bekannte sich Teting zu der Weigelianischen Lehre gegen die wahre Menschheit Christi. Teting und Lohmann verließen Beide im Jahre 1622 die Stadt Flensburg. Lohmann hielt sich ein paar Jahre lang zu Schwabstedt auf, von wo er oft nach Husum kam. Teting[1] lebte in Hattstedt als praktischer Arzt, bis ihn die Wittwe des am 13. September 1622 verstorbenen Stallers in Eiderstedt, Hermann Hoyer, einlud, auf ihrem Gute Hoyersworth im Pfortenhause zu wohnen. Er hielt nun mit dieser Frau Anna Owena (Owens) Hoyers zu Hoyersworth Privatgottesdienst, nachdem er sich von dem öffentlichen Gottesdienste ganz abgesondert[2] hatte. Der Eiderstedtische Propst mußte jetzt auf Fürstlichen Befehl ein Religionsgespräch mit ihm halten, wobei er manche schwärmerische Gedanken äußerte und fest behauptete, das Reich Christi werde 1625 seinen Anfang nehmen. Bald darauf begab er sich nach Husum, und die Wittwe Hoyers, die dort ein eigenes Haus besaß, zog auch bald mit ihren Kindern und ihrem Gesinde dahin. Das brachte die Husumer Prediger in Bewegung, die es als ihre Pflicht ansahen, die auftauchenden Schwärmereien näher zu untersuchen[3]. Lohmann und Teting überreichten dem Magistrat 1624 einen sogenannten „wahrhaftigen Bericht“, worin sie die Prediger beschuldigten, durch ihre Predigten die Obrigkeit ermahnt zu haben, sie unverhörter Sache hinzurichten, wie die Pharisäer bei Christo gethan; und daß sie, wenn die Obrigkeit solches nicht wollte, den gemeinen Mann wider sie aufgereizt hätten. Diese Beschuldigung


  1. Hegewisch, Geschichte der Herzogthümer Schleswig und Holstein unter dem Oldenburgischen Hause, IV, S. 377 ff.
  2. Falck in seinem Handb. III, 2, S. 754 hat hinsichtlich des Separatismus kirchenrechtlich bemerkt, daß die sogenannten Separatisten, die sich aus irrigen Principien von der Kirche und Gemeinde trennen, keineswegs als eine eigene Religionspartei anzusehen sind, und daß bei uns die wenigen gesetzlichen Aeußerungen über die Separatisten sich mehr nur auf einzelne, nicht ganz gleichartige Fälle beziehen.
  3. Der nordfriesische Chronist Heimreich drückt sich so darüber ans: „Als die Husumer Prediger den Wolff gespüret, haben sie denselben ernstlich angeschrien und ihre Schwermerey, wie sie von Gottes und Amptswegen schuldig gewesen, verketzert und verdammet“.