Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/250

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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machen, und gab in einer Stiftungsurkunde[1] vom 17. April 1560 die Einrichtung der von ihm gegründeten Anstalt bestimmt an. Es sollten daran drei Lehrer angestellt werden, welche die Benutzung der Wohnung und des Gartens haben, aber von armen Schülern kein Schulgeld nehmen sollten; es sollten vielmehr arme Schüler aus der Naamannschen Familie auch freie Wohnung haben in dem Schulgebäude, für dessen Unterhaltung jährlich 100 Gulden angewiesen waren. Von den drei Lehrern, welche als erster, zweiter und dritter Lector bezeichnet werden, sollte jeder ein Gehalt von 100 Gulden bekommen, und jedem von ihnen wurden gewisse theologische Vorlesungen auferlegt, darunter Erklärung des hebräischen Textes der Heiligen Schrift, so wie des griechischen Textes des Neuen Testamentes, und Vorlesungen in lateinischer Sprache über die Theologie „nach der Auslegung der Doctoren der allgemeinen christlichen Kirche“, d. h. also katholische Dogmatik. Zugleich schenkte Naamann seine Bibliothek an die Anstalt. Solche Stiftung wurde zwar am 19. Juli 1566 durch den König förmlich bestätigt, jedoch unter Hinzufügung eines Vorbehalts in der bedenklichen Clausel: „Jedoch sol uns und ermelten Rhatt zu Flenßburg jederzeit vorbehalten sein, die lectiones und disciplin in gerürter Schulen mit und nach Rhatt gelerter Leute zu ordnen und zu verbessern“. Es kam hiermit die Lehranstalt unter die Leitung des Stadtrathes und des evangelischen Geistlichen in Flensburg.

Daß der Stifter hiermit sehr unzufrieden war, das läßt sich leicht ermessen. Er hatte seine Anstalt als ein „Gymnasium trilingue et theologicum orthodoxae ecclesiae“ bezeichnet, und nahm großen Anstoß an jener Clausel in der Königlichen Bestätigung, ja er änderte sogar 1574 seine Stiftungsurkunde und schrieb seinen Verwandten das Recht zu, darauf zu halten, daß seine Bestimmungen ausgeführt würden. Die Folge davon war nur, daß nach seinem Ableben wegen der Veränderung der Stiftung der Rechtsbestand der Anstalt von seinen Erben angefochten ward. Allein in dem deshalb geführten Processe wurde endlich 1598 gegen die Kläger entschieden.

Diese Gelehrtenschule war übrigens 1566 mit drei Lehrern, einem Rector, einem Conrector und einem Cantor, als Lateinische


  1. Noodt, Beiträge II, 2, S. 297-304.