Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/229

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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mit der manche Unzuträglichkeiten verknüpft waren, wovon verschiedene Verfügungen jener Zeit zeugen, als einen bloßen Nothbehelf, denn sie äußert, daß künftighin ein tüchtiger Küster, welcher den Katechismus zu lehren im Stande wäre, an jeder Dorfkirche angestellt werden solle. Diejenigen Küster aber, welche dazu nicht geschickt wären, sollten das Küsteramt nicht mehr verwalten.

Einen Beweis für die Thatsache, daß wenn auch nicht bei allen Dorfkirchen, so doch bei manchen bereits Schulgebäude bestanden, finden wir darin, daß die Kirchenordnung, indem sie den Juraten vorschreibt, daß sie für die Kirchengebäude, die Pfarr- und Schulgebäude gehörige Sorge tragen sollen, diese Verpflichtung auch speciell hervorhebt in Beziehung auf die gleichen Gebäude in den Dörfern, und sich dabei auf alte Landesgewohnheit beruft. Uebrigens ist wohl nicht zu leugnen, daß in der ersten Zeit nach der Reformation für die Schulen auf dem Lande noch sehr wenig gethan ward. Eine bemerkenswerthe Ausnahme, indem wir hier noch von den Marschdistricten absehen, liegt urkundlich für das Kirchspiel Biolderup in Nordschleswig vor. Hier bestand in früherer Zeit eine nicht unerheblich dotirte Vicarie. Diese eignete bei der Einführung der Reformation eine dortige Gilde sich zu. Allein Herzog Johann der Aeltere, der diese Eigenmacht mit Unwillen erfuhr, erließ dawider ein Inhibitorium und gab darauf die Verfügung, „daß hinfürter eine feine bequeme Schule in dem Kirchspiel für die gemeine Jugend solle angerichtet, und eine geschickte, tüchtige Person, die die Capellanei, Küsterei und Schule zugleich verwalten möge, bestellt werden“. Die Gilde mußte folglich die zurückgehaltenen Einkünfte wieder herausgeben[1]. Diese Verfügung steht freilich vereinzelt da, aber man muß bedenken, daß es uns überhaupt an urkundlichen Nachrichten in solcher Hinsicht gar sehr mangelt.

Unzweifelhaft war das Unterrichts- und Schulwesen viel besser bestellt in unsern Marschgegenden an der Westküste von Holstein und Schleswig, wo eine größere Wohlhabenheit, mehr Bildung und stärkere Autonomie durch Communalfreiheit herrschte. Dieses gilt namentlich von dem selbstständigen unb volksfreien Dithmarschen, und wir haben bereits in dem Capitel über das Schulwesen im letzten Jahrhundert vor der Reformation darauf aufmerksam gemacht.[2].


  1. Vgl. Lau, Reformationsgesch., S. 503.
  2. S. Bd. II, S. 202 ff.