Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/222

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Beachtenswerthes liegt, ist nicht zu leugnen, sie blieb aber, wie gesagt, ein bloßer Entwurf und kam nicht zur Durchführung.

Dahingegen wurde zwei Jahrzehnte später von Christian III. die neue Schulordnung für die Herzogthümer als Gesetz verkündet, welche ein bedeutendes Stück in der Kirchenordnung ausmacht und einen Anhang hat, der eine besondere Schulordnung enthält für die von dem Capitel zu Schleswig zu errichtende Höhere Schule. Allein schon fünfzehn Jahre vor der Publication der Kirchenordnung von 1542 war im Geiste der Reformation und aus Anlaß derselben in Husum, welches zwar nur ein Flecken war, aber ein sehr blühender, der die meisten Städte des Landes an Handel und Gewerbsamkeit übertraf, eine neue Lateinische Schule gegründet worden. Dies geschah durch denselben ausgezeichneten Prediger, der am frühesten in unserem Lande die evangelische Lehre gepredigt hatte, Hermann Tast, und der intelligente und wohlhabende Bürger Matthias Knutzen leistete ihm dabei wieder den wirksamsten Beistand. Und in Hamburg hatte Bugenhagen als Reformator, indem er daselbst die neue Kirchenverfassung organisirte, eine für die damalige Zeit treffliche Schulordnung aufgestellt und das Johanneum[1] eingerichtet, welches bald manche Schüler aus Schleswig-Holstein und aus Dithmarschen frequentirten und dort höhere Schulbildung für die Universität erhielten.

Unsere Kirchenordnung, welche vorzüglich auf die Organisation von sogenannten Lateinischen Schulen gerichtet ist, hebt besonders auch den Gesichtspunkt hervor, daß die Schule eine Vorbereitung für die Ausbildung eines geschickten geistlichen und weltlichen Beamtenstandes sein möge. Es wird verordnet, daß in allen Städten und Flecken lateinische Schulen sein müßten, und daß die Prediger an allen Orten die Eltern an ihre Schuldigkeit, die Kinder zur Zucht und Lehre zu halten, ernstlich erinnern und ermahnen sollten; wobei ihnen auch vorgestellt werden müßte, daß dies für die gemeine Nothdurft unentbehrlich wäre: „nömliken, dat wy lüde hebben mögen, wordorch vnse nakömelinge de reine lere des Evangelii van vns entfangen, vnde der wy tho regeringe der lande vnde lüde gebruken mögen“. Dabei wird hinzugefügt, daß der Bischof, wenn er


  1. F. C. Kraft, Disputatio de Joannis Bugenhagii in res scholasticam emendatas meritis. Hamburg 1829. (Programm des Directors zur dritten Säcularfeier des Hamburgischen Johanneums).