Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/197

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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wegen zu naher Verwandtschaft bestimmte die Kirchenordnung, daß die Ehe im vierten Grade canonischer Computation erlaubt sein sollte, und damit stimmt eine Verordnung Herzogs Johann des Aelteren vom 8. Januar 1577 überein. In der Kirchenordnung ist, wie wir oben angegeben haben, die Errichtung eines Consistoriums für die Ehesachen vorgeschrieben, dagegen von dem Verlöbnisse, dem der kirchlichen Eheschließung vorhergehenden Vertrage, nicht weiter die Rede. Dies erklärt sich daraus, daß zu jener Zeit das Verlöbniß ein reiner Privatvertrag ohne Mitwirkung der Geistlichen war, und die Kirchenordnung ausdrücklich bestimmte, daß nur die Einsegnung ein priesterliches Geschäft sei, alles Uebrige aber, was die Ehe betreffe, eine Angelegenheit der Obrigkeit. Für die Thätigkeit des Consistoriums ist an einer anderen Stelle in der Kirchenordnung[1] die Bestimmung getroffen, daß zwei der Consistorialräthe des Eherechtes vorzüglich kundig sein müßten, und sie werden dabei verwiesen auf „etlicke Böker, de by dessen Tiden uth der Hilligen Schrifft und Gades Worde darvan geschreven sint.“ Diese zu jener Zeit eben erschienenen Schriften sind unzweifelhaft: Luther, „von Ehesachen“, Bugenhagen, „vom Ehebruch“, Melanchthon, „de gradibus“, gedruckt zu Wittenberg 1540, welche Sammlung man nicht selten in älteren Exemplaren mit unserer Kirchenordnung zusammen eingebunden findet; was offenbar mit obiger Hinweisung auf diese Autoritäten zusammenhängt, indem sie dadurch gewissermaßen eine Ergänzung der Kirchenordnung bilden.

Wenngleich die Kirchenordnung nicht genauer über das Verlöbniß handelt, so setzt sie doch bestimmt voraus, daß der förmlichen Eheschließung[2] durch die Trauung eine eigentliche Verlobung vorhergegangen sei, und versteht darunter nach ausdrücklicher Bestimmung nicht ein einfaches Versprechen oder bloßes Jawort, sondern vielmehr einen feierlichen Act. Die auf der Landessitte beruhenden Verlöbnißsolennien waren in den einzelnen Gegenden bei den verschiedenen Volksstämmen in unserem Lande nicht ganz dieselben, aber im Wesentlichen doch gleichförmig und übereinstimmend.


  1. Cronhelms Ausgabe S. 65.
  2. Ueber das ältere Eherecht in unserem Lande ist besonders zu benutzen: Chr. Grassau, Auszug aus den Schleswig-Holsteinischen Kirchenverordnungen in dem Capitel von Ehesachen, herausgegeben von A. Chr. Kirchhof. 1731.