Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/177

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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angesehen. Wer der Gemeinde ein öffentliches Aergerniß gab, wer der Kirche und deren Sacramenten Verachtung zeigte, wer der Unzucht, des Wuchers, der Gotteslästerung, des Meineides, des Todtschlages schuldig befunden ward, der sollte nach der Kirchenordnung zuvor zwei Mal nachdrücklich vermahnt, und wenn diese Ermahnungen fruchtlos blieben, in den Bann gethan werden. Ein solcher durfte weder Taufpathe, noch Zeuge bei der kirchlichen Verlobung und Copulation sein, noch am Abendmahle Theil nehmen, ja bei der Feier desselben nicht einmal anwesend sein. Es war jedoch dem Gebannten nicht untersagt, in der Kirche die Predigt zu hören, denn nach dem Ausdruck der Kirchenordnung sollte der Bann „eine Arstedie der Kirchen“, d. h. ein Besserungsmittel, sein. Der Geistliche sollte daher auch solche Leute, obwohl sie für Ketzer galten, ernstlich zur Buße ermahnen, und es war zwar erlaubt, wegen des öffentlichen Friedens, mit den Gebannten zu verkehren, aber man sollte sie doch nicht wie christliche Brüder behandeln. Die vom Consistorium erkannte Excommunication wurde in der Gemeinde, zu welcher der Verurtheilte gehörte, nach Verschiedenheit der Fälle entweder von der Kanzel oder vom Altar verkündet, und man unterschied deshalb zwei Arten der Kirchenbuße, Altarbuße und Kanzelbuße[1]. Nach geleisteter Kirchenbuße wurde der Bann wieder aufgehoben, und die Buße, welche vom Kirchenbann befreite, galt als das Mittel zu einer Aussöhnung mit der Gemeinde; weil aber die mit der Klrchenbuße verbundenen Gebräuche sehr demüthigend, ja zum Theil wirklich beschimpfend waren, so hatte diese Praxis zur Folge, daß in der öffentlichen Meinung nicht die Excommunication, sondern vielmehr die erlittene Kirchenbuße als die wirkliche Strafe angesehen ward. Den Gebannten, welchen nicht nach öffentlicher Buße die öffentliche Absolution ertheilt war, wurde ein christliches Begräbniß versagt, so daß die Leiche ohne Gesang, ohne Begleitung des Predigers außerhalb des Kirchhofes oder in einer besonderen Ecke desselben begraben ward. Außer dem Banne, welcher die härteste kirchliche Strafe war, wurden unbußfertige und offenbare Sünder und Kirchenverächter auf die Weise gestraft, daß man ihnen, bis sie ihre Sünde öffentlich bekannt hatten, die Theilnahme am Abend- und die Annahme zu Gevatterschaften verweigerte. Solche


  1. Falcks Handb. des S. H. Rechts III, 2, S. 751-753.