Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/174

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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an welchen sogenannte Vicarii fungirten. Von den Capitalien sind manche aus Anlaß der Reformationsbewegungen verloren gegangen, von den Vicariengeldern viele zur Besoldung von Diaconen oder zur besseren Dotirung der Pfarr- und Küsterstellen verwendet worden. Zu den abgeschafften Andachtsübungen gehört ferner die Abhaltung der canonischen Tageszeiten, welche insonderheit den Stiftsgeistlichen und den Ordensmitgliedern oblag, sich auch noch lange nachher in den Fräuleinstiftern unseres Landes erhalten hat, obwohl letzteres mit bedeutenden Modificationen. Bei diesem täglichen Gottesdienste wurden in der katholischen Zeit die Breviere gebraucht, wie ein solches Breviarium für die Kirchen in der Diöcese Schleswig schon 1486 zu Lübeck und wieder 1512 zu Paris gedruckt worden ist[1]. Verboten wurden in unserer Kirchenordnung die Processionen oder Betfahrten, gleichwie die Pilger- oder Wallfahrten, unter denen die Procession am Frohnleichnamsfeste ausgezeichnet feierlich gewesen war. Der Wallfahrtsorte und der wunderthätigen Bilder gab es, wie es im vorigen Bande dieser Kirchengeschichte zur Sprache gekommen ist, eine ganze Reihe, wogegen die Kirchenordnung ein ausdrückliches Verbot richtete. Unter den Wallfahrtsorten außerhalb Landes, welche bei uns in besonderem Ansehen standen, sind namentlich aufzuführen: Jerusalem mit dem Heiligen Grabe, Rom, Compostella, und sehr oft bis an das Ende des Mittelalters pilgerte man aus hiesigen Landen nach dem Heiligen Blute in Wilsnak[2]; es kommt selbst in Testamenten aus dem fünfzehnten Jahrhundert vor, daß für die Seele des Verstorbenen dahin eine Pilgerreise unternommen werden sollte. In diese Kategorie gehört auch das gänzliche oder theilweise Fasten, welches sowohl durch allgemeine Kirchengesetze geboten war, als auch zur Pönitenz auferlegt oder durch specielle Gelübde übernommen wurde. Diese und gleichartige Andachtsübungen und religiöse Pflichterfüllungen waren als gute Werke in der katholischen Zeit hauptsächlich durch das Institut des Ablasses befördert, wobei an den Besuch gewisser Kirchen, die Verrichtung gewisser Gebete und besondere Gaben zu frommen Zwecken ein bestimmter Ablaß, gewöhnlich ein vierzigtägiger geknüpft ward. Als durch die Reformation bei diesen Andachten die Idee des verdienstlichen Werkes


  1. Falcks Handb. des S. H. Rechts III, 2. S. 713.
  2. S. oben Bd. II, S. 265.