Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/169

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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größte Erleichterung. Der Zehnte reducirte sich dort durch Wegfall des einen Drittels auf den Fünfzehnten, wie er noch zum Beispiel im Haderslebenschen gereicht wird. Der Wegfall des Bischofszehnten hat zuerst darin seinen Grund gehabt, daß Christian III. in dem Landesprivilegium von 1533 die Zusage ertheilte, daß der Zehnte nicht mehr entrichtet zu werden brauche, wenn nicht Jemand Siegel und Briefe, d. h. ein urkundliches Recht, darauf habe. Dagegen im Königreiche Dänemark wurde der Bischofszehnte in einen Königszehnten umgewandelt. Für die Herzogthümer ist dabei zu bemerken, daß der Theil des Zehnten, welcher Kirchenzehnte war, in einigen Gegenden zwar bestehen blieb, aber die Abhandlungen in Folge der Reformation sehr erleichtert wurden, wo nicht schon etwa Abhandlungen gegen ein bestimmtes Quantum getroffen waren. Wo Patronatskirchen waren und die adligen Patrone ein Interesse dabei hatten, daß die von ihnen abhängigen Einzelkirchen ein Vermögen haben oder solches sammeln möchten, da blieb vielfach eine bestimmte Kornlieferung statt der Kirchenzehnten. Wo aber dies nicht der Fall war, wo die Gemeinde als im Besitz der Kirche befindlich angesehen wurde, also eigentlich nur mit sich selbst zu thun hatte und es darauf ankommen lassen wollte, erforderlichen Falls bei Brandschäden oder sonst hinzutreten zu müssen: da ward abgehandelt, oft gegen eine sehr kleine Geldabgabe, und die Kirchenzehnten sind an den meisten Orten so gut als gänzlich verloren gegangen, wo nicht sie etwa in einer geringfügigen Hebung, welche die Kirche oft unter einem andern Namen hat, noch zu entdecken sind. Die Kirchenvorsteher, als Mitglieder der Gemeinde und also selbst dabei betheiligt, scheinen oftmals solche Abhandlungen gerne gefördert zu haben. Somit blieben nur die Predigerzehnten, welche aber meist bald ein ähnliches Schicksal hatten, indem sie solchen Abhandlungen unterworfen wurden. Herzog Johann der Aeltere erließ freilich für die Propstei Tondern 1556 jene Verordnung, wonach der Zehnte, wie er von Alters her üblich, entrichtet werden sollte, und daß ein früherer Vertrag oder eine Abhandlung durch eine Geldsumme unverbindlich wäre. Eine gleiche Verordnung wurde für die Propstei Hadersleben erlassen den 27. October 1575, welche ebenfalls bestimmte, daß ein von Predigern oder Kirchgeschworenen früher geschlossener derartiger Vertrag keine Verbindlichkeit habe, auch in Zukunft bei Vermeidung hoher Strafe nicht eingegangen werden dürfe. König Friederich II. befahl ebenfalls