Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/167

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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(Juraten) zu bestellen, um über das Kirchenvermögen zu wachen, alle Einkünfte desselben zu erheben, mit dem Propsten zusammen das Interesse der Kirchendiener zu vertreten, und nöthigenfalls dem Bischof davon Anzeige zu machen, wenn sie die Einkünfte in der Güte nicht erlangen könnten; indem es ihnen obliege, den Kirchendienern ihr gebührliches Einkommen zur rechten Zeit zu liefern. In einem besonderen Capitel über die Wohnungen der Kirchendiener, wie über die Häuser der Schulen und Schullehrer, wird sowohl für die Städte und Flecken als auch für die Landgemeinden die Anordnung getroffen, daß die Gebäude vollständig gebessert und gebaut werden sollten, und daß in Rücksicht auf die Baulast[1] es in jeder Beziehung so zu halten sei, wie es der alten Gewohnheit entspreche.

Es waren diese Intentionen der Bugenhagen'schen Kirchenordnung ohne Frage sehr gut gemeint, aber die Wirklichkeit entsprach nicht immer diesen guten Absichten. Wir haben darüber oben schon im Allgemeinen gesprochen, können uns aber nicht enthalten, aus der Einleitung einer Verordnung des gottesfürchtigen Herzogs Hans zu Hadersleben vom 27. Juli 1556 [2] für das Amt Tondern Folgendes anzuführen: „Als wi dorch de Pastoren und Kerckschwaren bemeldtes unsers Ambts underdenig klagende berichtet, dat ehnen de olde gewöhnlike Tegen im Vörtiden eins Dehls mit geringem Gelde afgehandelt und belegt, etlike averst gantz und gar enttagen, de geistlike Leente und Vicarien an etliken Oerden vorrücket und undergeschlagen, und den die Kercken-Wische und Aecker dergestalt misbruket, dat de Kercke nichts edder jo weinig darvan gebetert, und allein sonderbarer eigennütte, der Kercken tho Beschwer, Schaden und Nachdeel damit gesöcht wert, also dat besorglick, wo sick albereit leider ansehen let, de Kercken-Dener, uth Mangel notrofftigen gebörliken Underholts, ere Kercken und Denste werden övergeven möten, de Kercken und dersülvigen thogehörige Gebüwte vörwösten und vörfallen, und daruth nicht allein Undergang Christliker Denste und Gebruke, sondern veelmehr Vörachtung des göttlichen heilsamen Wordes und Nahmens tho besorgen, woruth endlich Göttlicher

  1. Man vgl. über die Baulast im Allgemeinen in Ansehung der Pfarrhäuser Richters Lehrbuch des Kirchenrechts. Aufl. 5. (Leipzig 1858) S. 737.
  2. Sie steht bei Lackmann, Einleitung I, p. 487 ff.