Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/112

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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erledigt worden, machte wieder eine Lateinische Collecte den Schluß. Man ging darauf nach dem Kalandshause zum Essen. Dienstag Morgen um 7 Uhr ward zur Kirche geläutet, wo auch der Königliche Statthalter und der Amtmann von Steinburg sich einzufinden pflegten. Es wurde nun wieder ein mit der Lateinischen Collecte eröffneter Gottesdienst gehalten, wobei der dem Amte nach jüngste Pastor eine Predigt hielt. Darauf mußten Alle, die nicht zum Consistorium gehörten, die Kirche verlassen, deren Thüren zugemacht wurden. Der Propst dankte nun dem Statthalter und Amtmann für ihre Gegenwart, theilte mit, was am vorigen Tage verhandelt worden und bat, die Ehesachen mit entscheiden zu helfen. Die Thüren wurden nun wieder geöffnet, die streitigen Parteien vorgelassen, Entscheidungen gegeben und die vom Amtsschreiber verfaßten Urtheile öffentlich vorgelesen. 1565 hatte man besondere Ehesachen-Artikel abgefaßt[1], die zweimal jährlich in allen Kirchen des Consistorii verlesen wurden und bei den Entscheidungen zu Grunde lagen. Eine Lateinische Collecte beschloß die Sitzung. Nun begab man sich zum Schmause ins Kalandshaus, wo es hoch herging (wie die noch vorhandenen Rechnungen ausweisen). Man war noch im Besitz vieles Hausgeräths und sonstiger werthvoller Sachen. Unter anderen waren 14 Betten da für die übernachtenden Pastoren[2]. — Nicht nur für die Ehesachen war das Consistorium die Behörde, sondern auch Angelegenheiten der Amtsführung der Kirchen- und Schuldiener standen zur Erkenntniß desselben, wovon sich Beispiele finden. Das Münsterdorfische Consistorium fungirte zugleich als eine Synode für den demselben unterworfenen District und hatte in dieser Beziehung für die Einheit der Lehre zu sorgen und bezügliche Verfügungen zu erlassen. Die Zahl der Mitglieder des Kalands ist in späterer Zeit durch Hinzulegung von adligen Kirchen gestiegen auf 22. Um Mitglied zu werden, mußten die Pastoren vorher ein Jahr in der Propstei ihr Amt geführt haben. Bei ihrer Aufnahme hatten sie eine Abgabe zu entrichten und einen Eid zu leisten, gerichtet auf die Bewahrung der einheitlichen Lehre, untadelhaften Lebenswandel, Verschwiegenheit über die Synodalverhandlungen und nichtbegangene Simonie bei ihrer Amtserwerbung.


  1. Archiv II, 119 ff.
  2. Ebendaselbst II, 130—132.