Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/109

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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die Kirchen zu Meldorf, Windbergen, Hemmingstedt, Süderhastedt, Burg, Eddelak, Brunsbüttel, Marne und Barlt.

Eine allgemeine kirchliche Oberaufsicht fand im Königlichen Antheil nicht Statt. Die Pröpste hatten das Ordinationsrecht und die Visitationen, jeder in seinem Antheil.

IV. Es ist nun noch derjenigen Kirchen zu erwähnen, die in den Districten lagen, welche bei der Landestheilung gemeinschaftlich blieben. Gemeinschaftlich waren aber Prälaten und Ritterschaft.

Im Herzogthum Schleswig gehörten zu den Prälaten das Domcapitel und das Jungfrauenkloster S. Johannis vor Schleswig. Von dem letzteren war abhängig die Kirche Kahlebye in Angeln, welche, obgleich sie mit Moldenit denselben Prediger hat, doch niemals zur Propstei Gottorf gekommen ist. Das Domcapitel hatte an nicht wenigen Kirchen das Patronatrecht gehabt, bei einigen derselben aber ward das Patronat demselben streitig gemacht. Besonders schwierig war das Verhältniß der Domkirche in Schleswig selbst. Dieselbe war nicht blos Stiftskirche, sondern auch, wie wir früher gesehen haben, zugleich Pfarrkirche für die Stadt, daher das Domcapitel schon früh im Anfange der Reformation die Predigt eines Verkündigers der neuen Lehre im Dom hatte dulden müssen. Es hatten übrigens in diesem Zeitraume die Kirchen des Stifts und Domcapitels zu Schleswig, zehn an der Zahl, von denen jedoch zwei in dieser Beziehung zweifelhaft sind, ihren eigenen von dem Capitel angestellten Propsten.

An adligen Kirchen haben wir im Schleswigschen aufzuzählen: im Dänischen Wohld: Hagen (Slabbenhagen), Jellenbek, Gettorf, Sehestedt; in Schwansen: Riesebye, Waabs, Siesebye, Schwans-Kirche; in Angeln: Borne, Cappeln, Gelting; in der Lundtoft-Harde: Klipplev, Quars, Berndrup. Die letztgenannte Kirche ging schon vor 1559 ein.

Für alle diese adligen Kirchen nun war keine geistliche Aufsicht angeordnet, und die Edelleute, welchen das Patronatrecht zustand, oder die dasselbe in Anspruch nahmen, schalteten ziemlich willkührlich mit Beziehung auf das Kirchenvermögen, mit Ein- und Absetzung der Prediger und in allem, was sonst die kirchlichen Angelegenheiten betraf, nur daß sie im Allgemeinen sich nach der Kirchenordnung zu richten hatten. So erlaubte sich z. B. Asmus Rumohr auf Röest, der nach dem Patronatrecht zu Cappeln trachtete, mancherlei