Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/086

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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nur einige wenige Kirchen gewesen sein, über welche er die Aufsicht nicht hatte, wie etwa die von Lügumkloster abhängigen. Den Hardespröpsten wurden durch Keysers Bestallung 1541 die Kirchen-Rechnungen abgenommen[1].

2. Zu Flensburg war Gerhard Slewerth, Pastor an der Nicolai-Kirche, mit der kirchlichen Inspection betraut. Nach dem Flensburger Propstei-Buch[2] hat er schon 1538 im Amte Flensburg visitirt, und dafür Sorge getragen, daß die Einkünfte eines jeden Predigerdienstes und jeder Kirche gehörig verzeichnet wurden. Namentlich findet sich diese Jahreszahl 1538 bei Munk-Brarup, welches freilich vom Rüe-Kloster abhängig war, wo indessen schon sehr früh die Reformation zu Stande kam. Zum Amte Flensburg gehörte damals auch und lange nachher noch das Bredstedtische, über welches also seine kirchliche Inspection, wie aus dem Propstei-Buch zu ersehen, sich gleichfalls erstreckte. 1540 erhielt er eine Königliche Bestallung als Superintendent (Superattendent) in den Aemtern Flensburg und Tondern[3]. Wie es bis dahin in dem letztgenannten Amte mit der kirchlichen Inspection gestanden hatte, darüber mangelt es an bestimmten Nachrichten. Ferner hat es den Anschein, als ob Slewerth auch die Aufsicht über die Sundewithschen Kirchen gehabt habe. Ob auch über die auf Alsen, bleibt ungewiß, da es an jeder Andeutung darüber fehlt, wie es auf dieser Insel, nachdem der letzte katholische Bischof von Odensee 1536 abgesetzt worden, mit der kirchlichen Inspection sich verhalten habe. Die Reformation war dort aber 1536 wenigstens schon im Gange. Möglich, daß hier, wie auf Aerroe und Fehmern, die gleichfalls Odenseeischen Stifts waren, die Inspection von den Pröpsten dieser Inseln fortgeführt worden.

3. Zu Husum und für die Umgegend wurde die geistliche


  1. Rhode, Saml., 142 ff.
  2. Dies in vieler Hinsicht merkwürdige sogenannte Propstei-Buch ist abgedruckt in Johannsen's canonischem Recht für die Herzogth. Schlesw. u. Holst. Friedrichstadt 1804.
  3. Slewerths Bestallung, datirt Hadersleben Donnerstag in d. Fasten 1540, ist abgedruckt bei Muhlins, dissert., S. 162—165; Lackmann, Einl., S. 403—407. Es ist in dieser Bestallung schon Bezug auf die „ausgegangene Königliche Kirchen-Ordinanz (v. 1537)“ genommen. Er wird auf dieselbe verwiesen, ihm besonders die Aufsicht über die Geistlichen znr Pflicht gemacht, und mit dem Amtmann zusammen die Sorge für die Kirchengüter übertragen, wie auch die Gerichtsbarkeit über die Geistlichen.