Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/050

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Bywesen gemelder vnser Rede, Prelaten, Ridderschop, Mannen vnde Steden dartho beropen. Am negenden Dage Martij. Anno ym XLII. Vnder vnsem Secret etc.“

Wir können mit diesem Act der Annahme und Bestätigung der Kirchenordnung[1] das Reformationswerk als in hiesigen Landen vollbracht ansehen, wenngleich die Ausführung aller und jeder Bestimmungen an manchen Orten sich noch verzögerte. Es waren wenigstens die Grundzüge der Kirchenverfassung und des Kirchenwesens gegeben, und diese Kirchenordnnng ist das Fundament des ganzen späteren Zustandes geblieben. Sie konnte das um so mehr, da sie in der That ihrem Inhalte nach, auf welchen wir später noch im Einzelnen mehrfach zurückkommen werden, sehr wohldurchdachte, klare und dennoch keinesweges zu eng beschränkende Bestimmungen enthält, vielfach verbunden mit Angabe der Gründe. Durch das Ganze weht ein recht evangelischer Geist, und wie wenig auch im Allgemeinen etwas Systematisches vorherrschend ist, so ermangelt im Einzelnen unsere Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung keinesweges des inneren Zusammenhanges, der bei einem Werke solcher Art so wesentlich nothwendig ist. Daneben ist die Ausdruckweise durchgehends so populär und zutreffend, daß den Vergleich damit die allermeisten Verordnungen und Verfügungen späterer Zeiten, mit ihrem verschlungenen, von Fremdwörtern unmäßig durchwebten und kanzleimäßigen Styl schwerlich aushalten. Man war noch nicht in die Zeiten getreten, wo unter der Herrschaft einer neuen Scholastik Alles erstarrte. Es ist hier noch die volle Lebensfrische des reformatorischen Zeitalters, ja stellenweise möchte man die Kirchenordnung erbaulich nennen. An verdienter Anerkennung hat es denn auch dieser unserer Kirchenordnung nicht gefehlt, wenngleich in späterer Zeit sie immer mehr hinter der Masse einzelner Verfügungen, die erlassen wurden, zurücktrat.

Noch in demselben Jahre, als die Kirchenordnung auf dem Landtage der Herzogthümer angenommen wurde, 1542, bedurfte die für das Königreich erlassene Kirchenordinanz[2] einiger näheren


  1. Cronhelm hat in dem historischen Bericht vor dem Corp. Stat. Holsat. darüber genauere Nachrichten ertheilt.
  2. Dieselbe ist abgedruckt in Krag, Geschichte Christians III. im ersten Bande S. 542 ff. Der lateinische Anhang von Bugenhagen ist merkwürdig. Derselbe lautet folgendermaßen: „Pia et vere catholica et consentiens veteri ecclesiae ordinatio ceremoniarum pro canonicis et monasteriis.“