Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/005

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Städten manche Klostergebäude fortan Versorgungsanstalten für Bürgertöchter. Die Vorsteher der adeligen Stifter erscheinen fortwährend unter dem Namen der Prälaten, welchen auch das Domcapitel zu Schleswig beigezählt ward. Prälaten und Ritterschaft aber blieben unter gemeinschaftlicher Hoheit und Regierung. Der vierte Bruder, Friederich, empfing keinen Landesantheil. Er ward mit geistlichen Pfründen versorgt. Der gefangene Christian II. entsagte allen Ansprüchen, erlangte 1549 eine mildere Haft, indem er von Sonderburg nach Kallundburg gebracht ward, und ist 1559 wenige Tage nach Christian III. mit Tode abgegangen.

Es war aber am Neujahrstage 1559, als Christian III. zu Kolding ein wahrhaft erbauliches Ende nahm, würdig des Lebens, in welchem er mit besonderer Liebe sich der Religion und dem Kirchlichen zugewandt hatte. Sein für Dänemark schon 1536 als Nachfolger angenommener ältester Sohn Friederich bestieg nun als der zweite dieses Namens den Dänischen Thron, und folgte auch im Königlichen Antheil der Herzogthümer seinem Vater als Herzog, unter Vorbehalt der Ansprüche seines jüngsten Bruders Johann, indem der mittlere, Magnus, mit den Stiftern Oesel und Kurland abgefunden ward. Die erste wichtige That Friederichs II. war aber in Verbindung mit seinen Vaterbrüdern Adolph und Johann der Eroberungszug nach Dithmarschen, der in demselben Jahre so vollständig gelang, daß jeder der drei Herren einen Theil dieses Landes seinen Besitzungen hinzufügen konnte, indem man das Land durch Dreitheilung zerriß. Der König erhielt den südlichen, Johann den mittleren, Adolph den nördlichen Theil. Mittlerweile aber erreichte der jüngste Bruder des Königs, Johann, seine Mündigkeit, und ihm wurde 1564 der dritte Theil des Königlichen Antheils der Herzogthümer eingeräumt, bestehend aus Sonderburg und Nordburg mit Alsen, Sundewit, Aerroe, und in Holstein Plön sammt dem ehemaligen Kloster Arensbök. Zu einer Huldigung der Stände konnte aber Herzog Johann, der nun zum Unterschiede von seinem älteren gleichnamigen Vaterbruder, welcher zu Hadersleben residirte, den Zunamen der Jüngere erhielt, es nicht bringen, und ward also als mitregierender Landesherr von den Ständen nicht anerkannt, besaß aber seine Besitzungen mit Landeshoheit und als Bestandhteil derselben auch Kirchenhoheit. Die Stände wollten auf die Huldigung nicht eingehen, obgleich der König sie von ihnen für seinen