Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43/268

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Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43
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Preussische Gesetzsammlung 1932 43.djvu
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§ 18.

      (1) Die besoldeten Beamten, die im Dienste eines Rechtsnachfolgers (§§ 1 und 2 Kapitel II) stehen oder in ihn gemäß § 16 Kapitel II übertreten, sind, wenn sie bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung das 58. Lebensjahr vollendet und eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, auf ihren Antrag unter Bewilligung des gesetzlichen Ruhegehalts seitens des Rechtsnachfolgers in den Ruhestand zu verstzen. Der Antrag ist von Beamten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben, binnen drei Monaten seit dem Tage des Inkrafttretens, von Beamten, die das 58. Lebensjahr erst später vollenden, binnen drei Monaten seit dem Tage der Vollendung des 58. Lebensjahres, aber jedoch nicht über den 31. Dezember hinaus zu stellen.

      (2) Lebenslänglich angestellte besoldete Beamte, die das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind, sofern sie eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren zurückgelegt haben, auf ihren Antrag, der binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden muß, zu entlassen gegen Zusicherung von Ruhegehalt für den Fall der spätern Dienstunfähigkeit oder der Vollendung des 65. Lebensjahrs und von Hinterbliebenenfürsorge für den Fall des Ablebens. Im Streitfall ist über die Dienstunfähigkeit in dem Verfahren gemäß § 7 des Kommunalbeamtengesetzes zu entscheiden.

§ 19.

      (1) Lebenslänglich angestellte besoldete Beamte sind auf ihren Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden muß, gegen Gewährung einer Abfindungssumme seitens des Rechtsnachfolgers zu entlassen. Im Falle des § 18 Abs. 2 Kapitel II kann die Abfindungssumme gegen das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenfürsorge verrechnet werden.

      (2) Die Abfindungssumme beträgt, wenn der Beamte sich

             im 2. und 3. Dienstjahre befindet, das 2 fache,
             im 4. und 5. Dienstjahre befindet, das 3 fache,
             im 6. und 7. Dienstjahre befindet, das 3½ fache,
             im 8. und 9. Dienstjahre befindet, das 4 fache,
             im 10. Dienstjahre befindet, das 5 fache,
             im 11. Dienstjahre befindet, das 6 fache,
             im 12. und 13. Dienstjahre befindet, das 7 fache,
             im 14. und in den weiteren Dienstjahren befindet, das 8 fache

des letzten Monatseinkommens unter Zugrundelegung der ihm am letzten Tage des Dienstes zustehenden Bezüge.

      (3) Als Dienstjahre sind die der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legenden Jahre anzusehen. Bezieht der Beamte bereits ein Ruhegehalt, so bleibt der Anspruch hierauf unberührt; die der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde liegende Dienstzeit ist bei der Abfindungssumme nicht zu berücksichtigen.

§ 20.

      (1) Auf Probe, Kündigung oder Widerruf angestellte Beamte können, wenn sie bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine wenigstens zehnjährige ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurückgelegt oder das 50. Lebensjahr vollendet haben, gegen ihren Willen nur unter Bewilligung des gesetzlichen Ruhegehalts entlassen werden.

      (2) Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist ihnen bei der Entlassung eine Abfindungssumme in Höhe der Hälfte der im § 19 Abs. 2 Kapitel II genannten Sätze zu gewähren.

§ 21.

      Darüber, ob die Voraussetzungen des §17 Abs.1 und 2 Kapitel II vorliegen, entscheidet im Streitfall der für den Rechtsnachfolger zuständige Bezirksausschuß endgültig. Diese Entscheidung ist Voraussetzung für jedes dienststrafrechtliche Einschreiten gegen den Beamten wegen unberechtigter Verweigerung der Dienstaufnahme.