Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894/XXXIV

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Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894
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      Beschwerdeinstanz: Abgesehen von den eigentlichen Strafurteilen, können auch richterliche Verfügungen und Entschließungen, welche jenen vorausgehen und sie vorbereiten, zu Beschwerden Veranlassung geben, und zur Entscheidung über solche sien 1) die Strafkammern der Landgerichte, insofern es sich um Anordnungen und Entschließungen des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters oder der Schöffengerichte, und 2) die Oberlandesgerichte berufen, wenn es sich um Beschlüsse der Strafkammern selbst oder des Gerichtshofs der Schwurgerichte handelt.

XVII. Geld- und Kreditwesen.

      In sämtlichen deutschen Münzstätten wurden bis Ende 1893 für 2.737.790.915 Mk. Goldmünzen, für 484.048.609 Mk. Silbermünzen, für 51.587.441 Mk. Nickelmünzen und für 12.287.353 Mk. Kupfermünzen ausgeprägt, dagegen für 3.328.215 Mk. Goldmünzen, 13.038.513 Mk. Silbernünzen, 2158 Mk. Nickelmünzen und 67 Mk. Kupfermünzen eingezogen. Mithin blieben 2.734.462.700 Mk. Goldmünzen, 471,010,096 Mk. Silbermünzen, 51,585,283 Mk. Nickelmünzen und 1232873286 Mk. Kupfermünzen und zwar in: Doppelkronen 2.171.247.780, Kronen 525.255.463, halben Kronen 27.959.490, Fünfmarkstücken 80.273.125, Zweimarkstücken 111.742.216, Einmarkstücken 184.798.386, Fünfzigpfennigstücken 71.482.435, Zwanzigpfennigstücken in Silber 22.716.900, in Nickel 5.005.830, Zehnpfennigstücken 31.233.489, Fünfpfennigstücken 15.345.964, Zweipfennigstücken 6.213.172, Einpfennigstücken 6.074.113.Mk.

       Münzstätten befinden sich in Berlin(Zeichen A), Hannover(B), Frankfurt(C), München(D), Dresden(E), Stuttgart(F), Karlsruhe(G), Darmstadt(H) und Hamburg(J).

      An Notenbanken sind vorhanden: Reichsbank, Städtische Bank zu Breslau, Frankfurter Bank, Bayrische Notenbank, Sächsische Bank zu Dresden, Wüttembergische Notenbank, Badische Bank, Bank für Süddeutschland und Braunschweigische Bank. Ihr Gesamtnotenumlauf betrug 1893: 1952,7 Mill. Mg. Die Reichsbank in Berlin zählte 1893 im ganzen 263 Anstalten(Hauptstellen, Banknebenstellen und Warendeopts), die über das ganze Reich verbreitet sind. Ihr Gesamtumsatz belief sich 1893 auf 110.942.348.400 Mk.

XVIII. Verfassung des Deutschen Reichs. Reichsbehörden.

      Die deutschen Reichsinstitutionen beruhen auf Verträgen des Norddeutschen Bundes mit den Südstaaten (1870) und auf der mit dem 4, Mai 1871 in Kraft getretenen Verfassung des reichs. Das Präsidium om diesem Bundesstaat, dessen Zusammensetzung aus der S. XXIV gegebenen Tabelle ersichtlich ist führt der König von Preußen. König Wilhelm I. von Preußen nahm zu Versailles am 18. Januar 1871 durch Proklamation an das deutsche Volk die erbliche Würde einesdeutschen Kaisers an. Dem Kaiser steht der Oberbefehl über die Kriegsmarine des Reichs zu, wie er auch der Reichsfeldherr ist. Ihm liegt die völkerrechtliche Vertretung des Reichs ob, die oberste Leitung der vom Reich ressortierten Verwaltungsangelegenheiten und die Ernennung der Reichsbeamten. Er hat derner die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze wahrzunehmen und ihre Ausführung zu überwachen.

      Den Mitgliedern des Bundes stehen, abgesehen von dem mit Rücksicht auf die Größe der einzelnen Staate geordenten Stimmenverhältnis im Bundesrat, an und für sich gleiche Rechte zu. Nur sind die Staaten Bayern und Württemberg gewisse Vor- und Sonderrechte eingeräumt.

      Die Reichsgesetze werden sanktioniert durch übereinstimmenden Mehrheitsbeschluß des Bundesrats und des Reichstags.

      Der Bundesrat besteht aus 58 von den Oberhäuptern der das Reich bildenen Bundesstaaten ernannten Bevollmächtigten (17 von Preußen, 6 von Bayern, je 4 von Sachsen und Württemberg, je 3 von Baden und Hessen, je 2 von Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig, und je einer von den übrigen Staaten. Der Statthalter in Elsaß-Lothringen kann zurr Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung sowie der Interessen Elsaß-LOthringens Kommissare an den Bundesrat abordnen.) Er beschließt:

über die dem Reichstag zu unterbreitenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;
über die zur Ausführung der Reichsgesetzgebung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas andres bestimmt ist;
über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten;