Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894/XXXII

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Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894
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Akademie (Münster), 7 Lyceen für Philosophie und katholische Theologie (Bamberg, braunsberg, Dillingen, Eichstätt, Freising, Passau und Regensburg), 1 physikalisch-technische Reichsanstalt (Berlin), 9 technische Hochschulen( Berlin, Hannover, Aachen, Darmstadt, Dresden, Karlsruhe, München Stuttgart, und Braunschweig), 7 Kunstakademien (Berlin, Dresden, Düsseldorf, Kassel, Königserg, Leipzig und München), 3 Bergakademien (BErlin, Freiberg, Klausthal) 6 höhere Forstlehranstalten (Eberswalde, Münden, München Tharandt, Hohenheim und Eisenach), landwirtschaftliche Hochschulen, meist mit Universitäten verbunden, Tierarzneischulen(Berlin, Hannover, München, Dresden, Stuttgart) etc,; ferner: 434 Gynmasien, 131 Realgymnasien, 25 Oberrealschulen, 58 Progymnasien, 114 Realprogymnasien, 29 Oberrealschulen, 165 Realschulen (früher zum Teil mit der Bezeichnung höhere Bürgerschulen), außerdem 33 öffentliche und 58 private höhere Lehranstalten, 197 Lehrer- und Lehrerinnenseminare (ohne die Privatanstalten) und zahlreiche andere Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu den versciedensten Zwecken.

XVI. Gerichtswesen.

      Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz wurde am 27. Januar 1877 publiziert und trat am 1. Okt. 1879 gleichzeitig mit der Zivilprozeßordnung vom 30. Jan., der Strafprozeßordnung vom 1. Febr., der Konkursordnung vom 10. Febr. 1877 und dem Gerichtskostengesezt vom 18. Juni 1878 in Kraft. Es beseitigte die Privat- (Patrimonial-)Gerichtsbarkeit, indem es nur Staatsgerichte statuiert. Als besondere Gerichte sind nur die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte, die zur Entscheidung von Separations- und ablösungssachen bestellten Gerichte, die Gewerbegerichte und die Gemeindegerichte, insoweit den letztern die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche obliegt (bis 60 Mk.) beibehlaten.Ebensowenig werden dei sogen. Verwaltungsgerichtssbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit, das Grund- und Hypothekenbuchwesen, die Führung der Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister durch die Reichsjustizgesetzgebung getroffen. Für die bürgerlichn rechtsstreitigkeiten und für die Strafsachen ist aber die Gerichtszuständigkeit in folggender Weise normiert:

Bürgerliche Rechststreitigkeiten.

      Erste Instanz: 1) Einzelrichter. Vor den Amtsgerichten werden minder wichtige vermögensrechtliche Ansprüche (bis zum Betrag von 300 Mk.) sowie gewisse andre Rechtsstreitigkeiten, deren Wesen ein besonders schleuniges Verfahren erheischt oder eine besondere Vertrautheit mit den einschllägigen lokalen Verhältnissen voraussetzt, entschieden. außerdem sind die Amtsgerichte, ebenfalls ohne rücksicht auf den Betrag der Streitsumme, für das sogen.Mahnverfahren zuständig. Ferner gehören die sogen. Entmündigungssachen in den Koompetenzkreis des Amtsgerichts und ebenso das sogen. Aufgebots- (Ediktal-)Verfahren zum Zweck der Feststellung von Ansprüchen und Rechten durch öffentliche gerichtliche aufforderung zur Anmeldung. Weiter fungieren die Amtsgerichte in der Executionsinstanz als Vollstreckungsgerichte, es sind ihnen die Konkurssaachen überwiesen, und endlich kann die vergleichsweise Erledigung einer jeden Prozeßsache vor dem Amtsrichter versuchtwerden.

       2) Kollegialgerichte: Vor die Landgerichte, und zwar vor deren mit drei Richtern besetzte Zivilkammern, gehören alle Prozeßsachen über 300 oder mehr Mrk und überhaupt alle, die nicht vor die Amtsgerichte verwiesen sind; außerdem sind den Landgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands gewisse Klagsachen gegen den Reichsfiskus und gegen Reichsbeamte, endlich auch die Ehesachen zur Verhandlung und Entscheidung überwiesen. Neben den Zivilkammern können, jedoch nur wenn und soweit die Landesjustizverwaltung das Bedürfnis hierzu als vorhanden annimmt, bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegenzte Teile derselben Kammern für Handelssachen gebildet werden. Vor diesen ressortieren alddann diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche den Landgerichtedn in erster Instanz zugewiesen sind, sofern die Ansprüche gegen einen Kaufmann aus zweiseitigen Handelsgeschäften, Wechselsachen und verschiedenen sonstigen im Gesetz speziell verzeichneten Handelssachen betreffen.Diese Handelskammern werden durch ein Mitglied des Landgerichts oder einen Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei dem Kaufmannsstand angehörigen Handelsrichtern gebildet.