Kirchenbücher und Standesregister für alle Wohnplätze im Land Hessen (1939)/009

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Kirchenbücher und Standesregister für alle Wohnplätze im Land Hessen (1939)
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Praetorius Kirchenbuecher 1939.djvu
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sonstigen Bestände der Pfarrarchive, die ebenfalls für Sippenforschung herangezogen werden können, aber nichts mit den Kirchenbüchern zu tun haben, wegbleiben; genaue Angaben über sie sind für die ev. Pfarreien zu finden in dem 1232 Seiten starken Werk „Inventare der evangelischen Pfarrarchive im Freistaat Hessen“ von F. Herrmann, Darmstadt 1920, während ein ähnliches Werk für die kath. Pfarreien angefangen ist und später erscheinen wird.

Nicht immer sind die einzelnen Register von dem angegebenen Jahr des Beginns lückenlos bis zur Gegenwart erhalten. Gar manchmal fehlt eine Reihe von Jahren, durch Unterbrechung der Kirchenbuchführung, wie es z. B. oft im Dreißigjährigen Krieg vorkam, oder durch Verlust eines Kirchenbuchteils oder ganzen Kirchenbuchs. In solchen Fällen ist Anfang und Ende des erhaltenen älteren Teils und, durch Komma getrennt, der Wiederbeginn nach der Lücke angegeben; Fettdruck einer Jahreszahl bedeutet stets, daß von da an (soweit bekannt) die betr. Register ohne Lücke bis zur Gegenwart oder doch mindestens bis 1876 weiterlaufen. - In manchen Fällen finden sich aber auch aus einer Reihe von Jahren mehr oder weniger unzusammenhängende Einträge, so daß diese Zeit nicht als Lücke schlechthin, aber als lückenhaft zu bezeichnen ist: das wird durch eine Punktreihe ... zwischen den Jahrzahlen des Anfangs und Endes angedeutet.

Auf die Notwendigkeit, die verschiedene kirchliche Zugehörigkeit zu beachten, ist schon im vorigen Abschnitt hingewiesen worden, zugleich auf die Tatsache, daß immerhin noch viele Gemeinden rein evangelisch oder rein katholisch sind.[1] Für solche Gemeinden sind hier nur die KB der vorhandenen Kirche angegeben (wenn auch die amtlichen Verzeichnisse jeweils die zuständige Pfarrei der anderen Kirche nennen). Vielfach ist in früher einheitlichen Gemeinden eine wachsende andersgläubige Minderheit


  1. Als rein einheitlich ist eine Gemeinde auch anzusehen, wenn die Zählungen einzelne (etwa weniger als zehn) Angehörige des anderen Glaubens nennen, da von diesen in der Regel anzunehmen ist, daß sie nur vorübergehend oder gar zufällig am Zählungstag anwesend waren.