Holzgrafschaft Hollager Mark

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Hollager Mark

Nach der Landvermessung von DuPlat im Fürstbistum Osnabrück aus den Jahren 1784-90 war die gemeine Hollager Mark 901,68 Hektar groß.[1]

Holzgrafschaft

Die Holzgrafschaft über die Hollager Mark war an die Dörenburg geknüpft, welche 1504 dem Rate der Stadt durch Engelbert von Langen zu Stockum mit seiner Armenstiftung geschenkt worden war. Das Holzgericht wurde gemeinsam von dem Bürgermeister der Osnabrücker Altstadt und dem Bürgermeister der Neustadt gehalten.

Dabei kam es immer wieder zu Streitigkeiten, Rechtsurteilen und der Gründung von neuen Höfen in der Hollager Mark, den sogenannten Markköttern.

  • 1614: Trotz Verbots, hatten mehrere Markgenossen Torf gestochen
  • 1615: Verbot von Torfverkäufen
  • 1623: Gründung des Markkotten Hallermollen
  • 1641: Erlaubnisvorbehalt des Holzgrafen für: Plaggen mähen, Holz fällen, Torfverkäufe in andere Marken, Zaunerrichtungen, Zuschläge und andere Gerechtigkeiten der Marck
  • 1674: Einige Verbotsverstöße bleiben ungeahndet
  • 1687: Erhöhung der Pönalen
  • 1688: Verkaufsverbot für Osnabrück
  • 1690: Torf- und Plaggenstechen nur für den Hausgebrauch der Markgenossen erlaubt

1614: Holzgericht

Am Samstag, den 8. Oktober 1614 hielten Henrich Schrader der Rechten Doctor und Jobst Grave Alter und Neuer Stadt Osnabrück Bürgermeister als Holtzgraven der Hollager Mark die Holtzung: "Wegen des Torffe Stechens habe Klumpe i wieder verlissenen Jahres beschehenen Verbots Torff gestochen. 14 Tage für Meytag. Jünglich hätten dasselbe Jürgen und Ebbeke zur Barlage auch gethan. Kollenberg häts imgleichen gethan, aber derselbe sich seiner Haut hörig hat beklagt, daß er daß Befehles so eigentlich nicht hören können und wüsten der Mastläuthe weiters nicht zu ertragen.[2]

1615: Holzgericht Verbot von Torfverkäufen und -schenkungen

Am Montag, den 5. Oktober 1615 halten Henrich Witze und Jobst Grave Alter und Neuer Stadt Osnabrück Bürgermeister als Holtzgraven der Hollager Mark die Holtzung: "Schließlich ist die Marck bey poena 5 M. wiederumb in Kummer gethan, auch dabey eingebunden bey gleicher poen in keine andere Marken Torffe zu verkauffen od. zuvergeben."[2]

1616: Holzgericht - Verbot von Torfverkäufen

Am Montag, den 16. September 1616 halten Coss. Nitzeus et Schraderus cum Johanni Meyere Senatore Neopolitano in Absentia Consulis agroti als Holzgrafen die Holtzung: "Schließlich ist die Marck bey poen 5 M. wiederumb in Kummer gethan, auch dabey eingebunden bey gleicher poen in keine andere Marcken Torffe zu verkauffen."[2]

1623: Gründung des Markkotten Hallermollen

Im Jahre 1623 wurde in der Hollager Mark ein Grundstück an Herman Hallermollen verkauft, wobei der Kaufpreis zur Abtragung der Kriegskosten der Markgenossen verwendet werden sollte.

Die Akte Streitigkeiten wegen der Holzgrafschaft in der Hollager Mark, einerseits der Stadt Osnabrück als Besitzer des Hauses Dörenburg gegen die Land- und Justizkanzlei und andererseits der Hollager gegen die Stadt Osnabrück enthält eine ausführliche Schilderung des Geschäftes inklusive der weiteren Rechte und Pflichten des Herman Hallermollen und seiner Erben:

Am 20. August 1623 haben die "H. Holtzgraven Dd: Schrader und Cotman auf Vielfältig der Hollager Männer Anhalten nachgegeben und bewilligt dass ein außgesehen Platz von 37. Schritten breit, und 57. Schritt lang, allernegst unter den Hornschen Knappe, an Gödeken Brankamps Dußtheile liegend an Herman Hallermollen erblich verkaufen mögen, gestalt er ein Häußlein darauff bauen und sich daselbst niederlassen möge, gleichwohl durchauß keiner gerechtigkeit es fry an Wiese drifft außerhalb zewey Kühe und Plaggenmass oder sonsten sich dadurch anmassen solle, bey poen der Verwirkung des angekaufften Platzes, welches er herman vor sich und seine Erben feste zu halten, die Hollager auch die darauß erzwungene kauffgelder zu der Marcken besten und zur Abfindung der Krieger Kosten anzuwenden, sich verpflichtet."[3]

1641: Explizierung weiterer Verbote

Anno 1641, den 27. Septembris haben die Herrn Bürgermeister, Johannes Meyer und Everhard Schlüter, alß Holtzgraven des Hollager Berges und Marcken, in Beywesen Herrn Bürgermeisters Johan Schulmans, Syndic D. Bruinings, Lohnherrn Parsebrincks, Holtzung gehalten. Schließlich ist die Marck nach alten Gebrauch bey poen. 5 M. wiederumb in Arrest und Kummer gethan, gestalt sich keiner mit Plaggen mähen, Holtz fällen, Torff in andere Marcken zu verkauffen, Zaunrichtungen, Zuschlägen und andere Gerechtigkeiten der Marck, ohne Special vorwissen und Consens der Herrn Holtzgraven unterfangen noch unternehmen solle, desßwegen auch der Stadt Vogt mit gute Druffsicht zu haben besehliget worden. Mit dem Hause Dorenburg seind 18. Erbe, so zum Eintreiben der Mast in den Hollager Berg gehören; Imgleichen 6. Kötter so für ein Erbe gereichet worden.[4]

1673: Die Holzgrafen lassen Milde walten

Am 20. November 1673 treffen sich die Holzgrafen wieder zum Holzgericht, um über einige Vorfälle zu richten:

Anno 1673, Lun: 20. Nov: Coream Dies Coss.: Dr. Vetten, Dr. Wahlefeld et Viereggen, H. Sen. Drop, Lohnh. Pagenstecher und beyden alten Läuthen auf dem Kaht Hause der Alten Stadt Osnabrück. Die Hollager Eingesessnen vorgefaschert die bruchfällige lauth Designation zu bestraffen. Steffen Hedman in Hedmans Liefftucht hatte Torff gestochen, 2 Plaggen gemäht, 3. Pfandwegerung gethan. Negat, daß er in der Marck gewesen, und hätte nicht lauffen oder mit der Torffstahden sich währen sollen, machten Jürgen Gottman dieserwegen am Brüchten Gericht 3 Tlr geben müssen. Soll vor alle Excessen b.m. geben. Lüdeke Röttger vor der Weststraßen hätte Torff gestochen. Neg: daß er einige Leud informieret, alß vermeinte, daß Sie es so genau genommen haben solten. Soll vor dißmahl passiert werden, citra praejudicium et consequentiam Johan vor den Kirchhoff Torff gestochen? Rx, daß die Eingesessnen es vergönnet, weil sie des Sontags in sein Hauß kähmen, und sich beym Fäuer wärmeten. Citra praejudicium vor dismahl zugelassen. Marten Gottman in des Meyers Liefftucht zu Wahlenhorst hätte 2 Fuder Törffe, 2 Fuder Plaggen gemähet. Die Eingesessnen sagen, daß es ihr Trommelschläger. Die hH. Holtzgräfen sagten daß Sie diß vor daßmahl citra praejudicium nebst vorgedachten zewey Tahten zuwahren passieren liessen, jedoch daß es hiefühwo bey gedoppelter Straffe verbohten seyn solle, ohne Vorewissen der Herrn Holtzgräfen etwas einzuwilligen.[5]

1687: Erhöhung der Strafzahlung für das Torfstechen

Anno 1687 d. 16. July. Coram Deis Coss: Münnich et Viereggen alß Holtzgrafen p. auff der Dörenburg das Holtzgeding der Hollager Marck praemissis quaestioniby ordinarys more Solito gepfannet und gehalten worden. Ferner placidiert weilen etliche der Männer sich unterstünden Torffe zu stechen und in der Stadt und sonsten zu verkauffen, so daß die andere Marckgenossen dadurch benannt würden daß kein Marckgenosse Torff anderwertig verkauffen solle, bey poen 20 Marck.[5]

1688: Betonung des Torfverkaufsverbots in der Stadt Osnabrück

Lunae d. 12. July 1688 auffm Hause Dörenburg. hHn. Dres et Cons: Mühlenkampff et Viereggen alß Holtzgräfen in Praesentz H. Dris. et Cons. Meyers Hn Dris. et Syndici Blechen p. Holtzgericht gehalten, wie folget: auch dabey anbefohlen, sich des Torff verkauffens in der Stadt zu enthalten, bey vordictirter poen.[6]

1690: Torff und Plaggenstechen nur für den eigenen Hausgebrauch

Mercury d. 19. July 1690 Coram Dnn.: Dd. et Cohs. Meyern et Viereggen in praesentia H. Bürgermeister Pagenstechers, H. Dris. et Syndici Blecken, H.D. Bruining pppp das Hollager Holtzgeding gehalten. pppp.

Wegen Torfstechen Weiter die Eingesessnen der Marck vor Hauptes befragt, ob die gantze Gemeine damit zufrieden, daß ein jeder Marckgenosse, es sey Erbmann, Marckman oder Kötter hieführo nicht mehr Torff stechen solte , alß er in seiner Haußhaltung vonnöten, welches alle Eingesessene Haupt vor Haupt unanimiter mit Ja beantwortet. Worauff dan nomine der Herrn Holtzgräfen allen und jedem Marckgenossen bey Straffe eines gedoppelten Holtzungsbrüchten befohlen und angedeutet demselben fleißig nachzukommen, und des der Marck gantz schädlichen Torffverkaufens ausser der Marck sich zu enthalten.

Alß auf Vorkommen, daß einige ausser der Marck alß in Specie die Schager, wir auch Henman zu Wahlenhorst und Johan vor der Vehnnstrate sich unterstünden in der Hollager Marck Torff und Plaggen zu stechen. So ist denen Eingesessenen befohlen, darumb zu deren Bestrafung genau acht zu geben und dem Anbringer eine Discretion promittiert.

Quellen

  1. Pott, Josef (2000): Die Landwirtschaft in der Hollager Mark. in: Arbeitskreis 750 Jahre Hollage (Hrsg): Hollage - so wie es ist und war. Weser-Ems-Informationen Verlagsgesellschaft mbH, Osnabrück, S.90.
  2. 2,0 2,1 2,2 NLA OS Rep 100 Abschnitt 102 Nr. 31 (1724): Streitigkeiten wegen der Holzgrafschaft in der Hollager Mark, einerseits der Stadt Osnabrück als Besitzer des Hauses Dörenburg gegen die Land- und Justizkanzlei und andererseits der Hollager gegen die Stadt Osnabrück." Niedersächsisches Landesarchiv Osnabrück NLA OS Rep 100 Abschnitt 102 Nr. 31, Blatt 5 als Digitalisat, Aufnahme 6 bei Arcinsys
  3. NLA OS Rep 100 Abschnitt 102 Nr. 31 (1724): Streitigkeiten wegen der Holzgrafschaft in der Hollager Mark, einerseits der Stadt Osnabrück als Besitzer des Hauses Dörenburg gegen die Land- und Justizkanzlei und andererseits der Hollager gegen die Stadt Osnabrück. Niedersächsisches Landesarchiv Osnabrück NLA OS Rep 100 Abschnitt 102 Nr. 31, Blatt 6 als Digitalisat, Aufnahme 7 bei Arcinsys
  4. NLA OS Rep 100 Abschnitt 102 Nr. 31 (1724): Streitigkeiten wegen der Holzgrafschaft in der Hollager Mark, einerseits der Stadt Osnabrück als Besitzer des Hauses Dörenburg gegen die Land- und Justizkanzlei und andererseits der Hollager gegen die Stadt Osnabrück. Niedersächsisches Landesarchiv Osnabrück NLA OS Rep 100 Abschnitt 102 Nr. 31, Blatt 6-7 als Digitalisat, Aufnahme 7-8 bei Arcinsys
  5. 5,0 5,1 NLA OS Rep 100 Abschnitt 102 Nr. 31 (1724): Streitigkeiten wegen der Holzgrafschaft in der Hollager Mark, einerseits der Stadt Osnabrück als Besitzer des Hauses Dörenburg gegen die Land- und Justizkanzlei und andererseits der Hollager gegen die Stadt Osnabrück. Niedersächsisches Landesarchiv Osnabrück NLA OS Rep 100 Abschnitt 102 Nr. 31, Blatt 7 als Digitalisat, Aufnahme 8 bei Arcinsys
  6. NLA OS Rep 100 Abschnitt 102 Nr. 31 (1724): Streitigkeiten wegen der Holzgrafschaft in der Hollager Mark, einerseits der Stadt Osnabrück als Besitzer des Hauses Dörenburg gegen die Land- und Justizkanzlei und andererseits der Hollager gegen die Stadt Osnabrück. Niedersächsisches Landesarchiv Osnabrück NLA OS Rep 100 Abschnitt 102 Nr. 31, Blatt 8 als Digitalisat, Aufnahme 9 bei Arcinsys