Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/184

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 31.


       oder durch unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, können nach § 105 e Absatz 1 von den Kreisämtern zugelassen werden.
      Nimmt das Kreisamt Anstand, einem derartigen Antrag zu entsprechen, so hat dasselbe die Sache dem Kreisausschuß zur Entscheidung vorzulegen. Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses findet ein Rekurs an den Provinzialausschuß[GWR 1] und gegen dessen Entscheidung ein Rekurs an das Ministerium des Innern und der Justiz statt. Auf das Verfahren vor dem Kreisausschuß und das Rekursverfahren finden die Vorschriften der Artikel 55 fg. und 103 fg. der Kreis- und Provinzialordnung entsprechende Anwendung (§ 105 e Absatz 2);
4) Zur Entscheidung der nach § 120 d Absatz 4 zulässigen Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde ist der Provinzialausschuß zuständig;
5) Zur Bewilligung der in
§ 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung
§ 105 f und
§ 139 Absatz 1
den unteren Verwaltungsbehörden vorbehaltenen Ausnahmen sind die Großherzoglichen Bürgermeistereien oder, wenn die Handhabung der Lokalpolizei besonderen Beamten übertragen ist, diese zuständig. Dieselben haben von den von ihnen gestatteten Ausnahmen in jedem Falle den Großherzoglichen Kreisämtern alsbald schriftlich Anzeige zu erstatten.
§ 2.

      Die den "Polizeibehörden" und colspan=2 |"Ortspolizeibehörden"}} übertragenen Befugnisse sind von den Großherzoglichen Bürgermeistereien oder, wenn die Handhabung der Lokalpolizei besonderen Beamten übertragen ist, von diesen auszuüben, insoweit nicht im Nachstehenden Ausnahmen von diesem Grundsätze bestimmt sind:

       1) Die Erweiterung der Beschäftigung im Handelsgewerbe über die im § 105 b Absatz 2 festgesetzte Zeit hinaus bis auf 10 Stunden für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, steht den Kreisämtern, für Stadtgemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, der Bürgermeisterei oder der für die Stadt eingerichteten staatlichen Polizeiverwaltung zu; desgleichen haben die Kreisämter, beziehungsweise Bürgermeistereien oder staatlichen Polizeiverwaltungen, sofern die Einschränkung der Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe nicht im Wege statutarischer Bestimmung erfolgt ist, die Stunden,



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Rrovinzialausschuß