Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/008

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 3.


      Studirenden und Hospitanten, welche für irgend eine Vorlesung oder Uebung die nöthigen Vorkenntnisse nicht besitzen, kann die Zulassung zu denselben verweigert werden.

§ 8.

      Die Zulassung zu einem Unterrichtsfach, sowie die Abmeldung haben sich die Studirenden und Hospitanten in den Anmeldebüchern und beziehungsweise Anmeldebogen durch den betreffenden Dozenten für jedes Semester bescheinigen zu lassen.
      Am Schlusse jeden Semesters erhalten Studirende und Hospitanten auf Wunsch Ausweise über den Fleiß in den Uebungen. Bei besonderen Veranlassungen kann denselben vom Rektor die Verpflichtung auferlegt werden, derartige Ausweise beizubringen.

§ 9.

      Den Studirenden und Hospitanten werden auf Wunsch Zeugnisse ertheilt, welche über die Dauer des Studiums an der Hochschule, sowie über die belegten Vorlesungen und Uebungen Auskunft geben. In diesen Zeugnissen ist zu vermerken, ob das Betragen den akademischen Gesetzen gemäß war.

§ 10.

      Auf Grund von Prüfungen ertheilt die Hochschule Diplome, welche beurkunden, daß die betreffenden Studirenden eine für die Ausübung ihres Faches erforderliche wissenschaftliche und technische Bildung erlangt haben.
      Alles Nähere hierüber wird durch die Bestimmungen über die Abhaltung der Diplomprüfungen festgesetzt.

§ 11.

      Die Eintritts- und Studiengelder werden nach Maßgabe einer im Programm der Hochschule jährlich zu veröffentlichenden Gebührenordnung erhoben. Dieselben sind halbjährlich im Voraus während der beiden ersten Wochen des Semesters zu entrichten.
      Bei vorzeitigem Austritt findet keine Rückzahlung statt.
      Die Technische Hochschule ist ermächtigt, je einem von fünfundzwanzig[GWR 1] Studirenden das allgemeine Studiengeld zu erlassen, sofern die Bewerber nach Vermögensverhältnissen, Betragen und Leistungen dazu geeignet erscheinen.

II.
Lehrkörper und Leitung der Hochschule.

§ 12.

      Den Lehrkörper der Hochschule bilden:
            1) ordentliche Professoren,
            2) außerordentliche Professoren,


Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: fünfunzwanzig