Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/199

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 28.



kulturtechnischen Bezirksbeamten mit Gutachten zu hören, über dieses Gutachten die Aeußerung des Gemeinderathes einzuziehen, und sodann Entschließung zu ertheilen. Die letztere ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zu Artikel 145.
§ 30.

      Die Wiesenvorstände für Wiesen von Wiesenbesitzern, welche keine öffentliche Wassergenossenschaft bilden, sollen bestehen:

1) aus dem Bürgermeister oder Beigeordneten der Gemeinde und
2) aus Ortseinwohnern, welche Wiesen besitzen oder solche zu benutzen oder zu verwalten haben.

      Die Zahl derselben wird, nach dem Bedürfnisse der Gemeinde, von dem Kreisamte bestimmt.
      Die eine Hälfte derselben wählt der Ortsvorstand und die andere Hälfte ernennt das Kreisamt.
      Ihr Amt ist ein Ehrenamt und kann nur aus dringenden, von dem Kreisamte zu beurtheilenden Gründen abgelehnt oder vor Ablauf der ersten 10 Jahre nach der Wahl oder Ernennung niedergelegt werden.
      Die nicht in dem Gemeindeverbande befindlichen Wiesenbesitzer, welchen mindestens der 12. Theil des in der Gemarkung befindlichen Flächenraums an Wiesen zusteht, haben das Recht, dem Kreisamte eine Person zu bezeichnen, welche, wenn nicht besondere Gründe entgegen stehen, von letzterem zum Mitgliede des Wiesenvorstandes ernannt werden muß.

§ 31.

      Die nach dem vorhergehenden Paragraphen gebildeten Wiesenvorstände sind verpflichtet:

1) alles, was zur Verbesserung und zum Schutze der Wiesen in ihrer Gemarkung dienen kann, in Anregung zu bringen oder vorzuschlagen;
2) über Gegenstände der Wiesenkultur, auf Erfordern, Gutachten abzugeben;
3) bei der Ausführung der Wiesenverbesserungs-Pläne thätig mitzuwirken und die ihnen desfalls zugehenden Aufträge und Instruktionen genau zu befolgen;
4) über die Beobachtungen der Orts-Wiesenpolizei-Ordnung mit Strenge zu wachen und die Bestrafung der Kontraventionen herbeizuführen.
§ 32.

      Die Orts-Wiesenpolizei-Ordnungen werden auf Grund der Artikel 48 V 2 und 78 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, erlassen.