Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/192

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 28.



§ 3.

      Unkenntlich gewordene Aichpfähle müssen hergestellt, nöthigenfalls durch neue ersetzt werden.

§ 4.

      Insoweit an bereits bestehenden Triebwerken Aichpfähle bisher nicht vorhanden waren, müssen solche, auch wenn keine Veränderungen an den Werken stattfinden, gesetzt werden, sobald dies von dem Kreisamte als nöthig erkannt wird. Hierbei ist der Normalstand des Wassers auf Grund der Konzessionsurkunden oder nach Maßgabe der von dem Triebwerksbesitzer nachgewiesenen Privatrechtstitel, in Ermangelung eines solchen Titels aber in der Art zu bestimmen, daß der Betrieb des Werkes in dem bisherigen Umfange möglich bleibt.

§ 5.

      Die Herstellung und das Setzen der Aichpfähle hat nach den von dem bestellten Techniker gegebenen Vorschriften zu geschehen, gegenfalls das Kreisamt zu jenem Ende das Nöthige aus Kosten des betreffenden Triebwerksbesitzers anzuordnen hat.
      Wegen des bei dem Setzen der Aichpfähle zu beobachtenden Verfahrens bewendet es bei den in dem Ausschreiben des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 3. Juli 1854 gegebenen Vorschriften.

§ 6.

      Zur Gültigkeit des Akts der Errichtung, Herstellung oder Abänderung der Aichpfähle wird erfordert:

1) daß dem Akte der von dem Kreisamte. bestimmte Techniker, die Ortspolizeibehörde und wenigstens drei Feldgeschworene beiwohnen;
2) daß dazu der Besitzer des Triebwerks, an welchem der Aichpfahl errichtet, hergestellt oder geändert werden soll, sowie die Besitzer des nächsten oberhalb und des nächsten

unterhalb gelegenen Triebwerks eingeladen werden, und

3) daß das über den Akt zu errichtende Protokoll von den unter 1 genannten Personen und von den unter 2 bemerkten erschienenen Betheiligten unterschrieben, insoweit aber letztere nicht erschienen waren oder die Unterschrift verweigern, dies in dem Protokoll bemerkt wird.
§ 7.

      Außer den unter Nr. 2 des vorhergehenden Artikels bezeichneten Personen ist auch den sonst etwa Betheiligten durch ortsübliche Bekanntmachung in dem Orte und den nächstgelegenen Gemeinden Gelegenheit zu geben, der Errichtung, Herstellung oder Abänderung des Aichpfahls beizuwohnen.