Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/189

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



Ordentliche Gerichte.
Artikel 144.

      Vor die Gerichte gehören, außer den in den Artikeln 22 und 23 dieses Gesetzes erwähnten Streitigkeiten, alle Streitigkeiten über Ansprüche und Verpflichtungen, die auf einem privatlichen Titel beruhen.
      Die Gerichte entscheiden ferner über alle auf Grund dieses Gesetzes entstehenden Ansprüche auf Entschädigung, soweit nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt worden ist. Für die nach Maßgabe dieses Gesetzes statthabenden Entschädigungen bei Zwangsabtretungen sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1884 (Reg.-Bl. S. 175), Enteignung von Grundeigenthum betreffend, maßgebend.




Schlußbestimmungen.
Vollzug des Gesetzes. Aufhebung älterer Bestimmungen.

Artikel 145.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz hat die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
      Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird durch Verordnung bestimmt.
      Mit diesem Zeitpunkte treten außer Kraft:

1) das Gesetz, die Wiesenkultur betreffend, vom 7. Oktober 1830 (Reg.-Bl. S. 365);
2) das Gesetz, die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche betreffend, vom 18. Februar 1853 (Reg.-Bl. S. 65);
3) das Gesetz, die Regulirung der Bäche betreffend, vom 19. Februar 1853 (Reg.-Bl. S. 70);
4) das Gesetz, die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke an Bächen betreffend, vom 20. Februar 1853 (Reg.-Bl. S. 75);
5) das Gesetz, die Entwässerung von Grundstücken betreffend, vom 2. Januar 1858 (Reg.-Bl. S. 33);
6) die Verordnung vom 16. Mai 1734 über das jus alluvionis, soweit sich dieselbe nicht auf schiffbare oder floßbare Ströme oder Flüsse bezieht;
7) die Bestimmungen des gemeinen Rechtes, insofern sie mit dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch stehen;