Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/187

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



11) in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den letzteren untereinander über die genossenschaftlichen Rechtsverhältnisse, sowie überhaupt in Rechtsstreitigkeiten über die Aufnahme von Grundstücken in den Verband und die Ausscheidung von Grundstücken aus demselben nach Artikel 53, 54 und 55;
12) im Falle des Artikels 98 bei Verweigerung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

      In den vorstehenden Fällen findet sowohl von Seiten der Betheiligten, als von Seiten des Vorsitzenden des Kreisausschusses, Seitens des Letzteren im öffentlichen Interesse, der Rekurs an den Provinzialausschuß statt.
      Der Rekurs muß binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen, von dem Zeitpunkte der erfolgten schriftlichen Zustellung der Entscheidung an, bei dem Kreisausschusse angezeigt und gerechtfertigt werden.

Artikel 140.

      Der Provinzialausschuß entscheidet:

I. als Rekursinstanz in den Fällen des Artikels 139, Ziffer 1-12 einschließlich und zwar in dem Falle der Ziffer 8 endgiltig;
II. in erster Instanz:
1) über die Untersagung von Wassernutzungen nach Artikel 19;
2) über die Anwendung der in den Artikeln 24 und 25 angegebenen Zwangsbefugnisse nach Artikel 27 und 28;
3) über die Bildung von Verbänden, sowie über die Kostenvertheilung bei Regulirung von Bächen im Falle der Anwendung des Artikels 49 der Kreisordnung.

      Ein Rekurs ist zulässig;

a. an das oberste Verwaltungsgericht in den Fällen unter I, Ziffer 4, 5, 6, 7, 10 und 11, jedoch nur insofern, als behauptet wird, daß wesentliche Vorschriften in Bezug auf das Verfahren nicht beobachtet, oder Bestimmungen des geltenden Rechts, der Gesetze oder Verordnungen verletzt oder unrichtig angewendet worden seien, oder daß die Zuständigkeit des Kreis- beziehungsweise Provinzialausschusses zur Entscheidung der von ihnen entschiedenen Fragen nicht begründet sei, während der Provinzialausschuß über die einschlägigen Thatsachen und Zweckmäßigkeitsfragen endgiltig entscheidet;
b. an das Ministerium des Innern und der Justiz, welches in kollegialischer Berathung entscheidet, in den Fällen unter Ziffer I., Ziffer 1, 2, 3, 9 und 12, sowie in den Fällen unter II.