Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/172

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



Artikel 74.

      Wegen Gestattung der Vorarbeiten finden die Vorschriften des Artikels 57 Anwendung.

Artikel 75.

      Vorübergehende Benachtheiligungen (z. B. durch das Betreten oder Befahren der Grundstücke oder durch Betriebsstörungen, durch Verhinderung der Ausübung einer Weide- oder sonstigen Berechtigung) zum Behufe der Anlage- oder Unterhaltungsarbeiten hat der Besitzer des dadurch betroffenen Grundstücks gegen Vergütung des etwa entstandenen, eventuell gerichtlich festzusetzenden Schadens zu dulden, ohne die Entäußerung verlangen zu können. Insbesondere hat auch der Pächter eines Grundstücks solche vorübergehende Benachtheiligungen gegen Vergütung des etwa entstandenen Schadens zu dulden.
      Es kann jedoch in diesen Fällen von den Gerichten eine Inhibition der Arbeiten nicht verfügt werden.

Artikel 76.

      Ist das Unternehmen endgiltig genehmigt, so ist das Genossenschaftsstatut mit den Bevollmächtigten zu berathen und demnächst an einem geeigneten Orte 14 Tage lang zur Einsicht der Betheiligten offen zu legen.
      Von denjenigen, welche innerhalb dieser Zeit keinen Einspruch erheben, wird angenommen, daß sie mit dem Entwürfe einverstanden sind. Ueber die erhobenen Einwendungen ist mit den Bevollmächtigten weiter zu berathen.

Artikel 77.

      Nach Beendigung der Verhandlungen sind von der fachlichen Zentralbehörde die Akten dem Ministerium des Innern und der Justiz vorzulegen, welches über die erhobenen Einwendungen, sowie darüber beschließt, ob das Statut zu genehmigen ist.

Artikel 78.

      Nach Begründung einer öffentlichen Genossenschaft hat die Aufsichtsbehörde die sofortige Wahl und Einsetzung des Genossenschaftsvorstandes zu veranlassen.

Artikel 79.

      Wird die Genossenschaft begründet, so kann die fachliche Zentralbehörde die Erstattung der von dem Antragsteller auf nothwendige Vorarbeiten zweckdienlich verwendeten baaren Auslagen der Genossenschaft zur Last legen, sofern dies vor Abschluß der Verhandlungen von dem Antragsteller beantragt ist.