Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/169

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



      Bei der Wahl entscheidet die Stimmenmehrheit der Erschienenen nach Maßgabe der Grundfläche. Der Auftrag der Bevollmächtigten erlischt, sobald Genossenschaftsorgane gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.
      Die Wahl von Bevollmächtigten kann unterbleiben, wenn nicht mehr als fünf Grundeigenthümer bei dem Unternehmen betheiligt sind.
      Einer der Bevollmächtigten und letzteren Falls einer der Grundeigenthümer ist insbesondere zur Empfangnahme sämmtlicher Verfügungen der Behörden aufzustellen.
      In gleicher Weise sind in der Tagfahrt die von Dritten erhobenen Einsprachen (Artikel 64) mit den Einsprechenden, den gewählten Vertretern der Unternehmer und dem einschlägigen kulturtechnischen Bezirksbeamten zu erörtern und ist thunlichst auf eine gütliche Vereinbarung hinzuwirken.
      Gründet sich die Einsprache darauf, daß das beabsichtigte Unternehmen für den Einsprechenden die Abtretung von Eigenthums-, Dienstbarkeits-, oder Benutzungsrechten oder die Belastung mit Dienstbarkeiten zur Folge habe, so ist in Ermangelung gütlicher Vereinbarung nach Artikel 70 zu verfahren.
      Hinsichtlich streitiger Fragen des Privatrechtes ist gemäß Artikel 16 die Entscheidung des Richters vorzubehalten.

Artikel 66.

      Den Lehns- und Erbleihherren, den Anwärtern bezüglich der zu einem Fideikommisse gehörenden Grundstücke, den Zehnt-, Grund- oder Tilgungsrente-, Fischerei-, Weide- und sonstigen dinglich Berechtigten, sowie den Pfandgläubigern steht kein Widerspruchsrecht zu; sie können nur insofern an den Verhandlungen Theil nehmen, als es hierbei auf Sicherung ihrer Rechte ankommt.
      Dasselbe gilt von Pächtern und zeitlichen Nutznießern.
      Ein gerichtliches Verfahren über die Ansprüche der dinglich Berechtigten, der Pächter oder Verpächter findet nicht statt.

Genehmigung der Anlage.
Artikel 67.

      Nach dem Abschluß der Verhandlungen ist auf Grund der vorgenommenen Erörterungen und Abstimmungen zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen zur Ausführung des beabsichtigten Unternehmens die staatliche Genehmigung zu ertheilen sei.
      Diese Entscheidung steht der fachlichen Zentralbehörde zu.