Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/150

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



      Die Grenze (Uferlinie) der Bäche bestimmt sich, wenn sie nicht durch Karten oder Grenzzeichen festgelegt ist, nach dem mittleren Wasserstande und wird erforderlichen Falls in angemessener Weise bezeichnet.

Artikel 2.

      Die Benutzung der Bäche darf nur unter Achtung des gleichen Benutzungsrechts aller anderen Berechtigten erfolgen.
      Der Gebrauch und Verbrauch des Wassers der Bäche zum Waschen, Baden, Tränken, Schöpfen, Schwemmen, Kahnfahren, zur Eisgewinnung und Bewässerung, sowie zu anderen dem gemeinen Gebrauch nicht nachtheiligen Benutzungsweisen ist Jedermann gestattet, soweit dies ohne besondere Anlage (Artikel 13) und ohne rechtswidriges Betreten des Privateigenthums geschehen kann.
      Die Benutzung der Bäche darf nicht für fremdes Grundeigenthum oder fremde Anlagen schädlichen Rückstau, Ueberschwemmung oder Versumpfung bewirken; die Anlagen zur Benutzung der Bäche (namentlich Stau-, Zu- und Ableitungsanlagen) sind stets in solcher Weise einzurichten, daß ein nutzloser Verbrauch oder eine nutzlose Aufstauung des Wassers zum Nachtheile anderer Betheiligter ausgeschlossen ist.
      Die Ausübung vorstehender Befugnisse kann polizeilich geregelt werden.
      Abgeleitetes Wasser muß, soweit dasselbe nicht gesetzmäßig verbraucht wird, vor Eintritt des Bachs in ein fremdes Grundstück, in denselben zurückgeführt werden.
      Die Entnahme von Sand und anderen Materialien aus dem Bachbette unterliegt polizeilicher Regelung.

Artikel 3.

      Benutzungsrechte, welche den gemeinen Gebrauch ausschließen oder übersteigen, können nur durch staatliche Genehmigung (Artikel 13 ff.) oder unvordenklichen Besitz erworben werden; im letzteren Falle muß der bevorzugte Besitzstand durch künstliche Anlagen während der Verjährungszeit erkennbar gewesen sein.
      Bereits erworbene ausschließende oder bevorzugte Benutzungsrechte werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 4.

      Im Privateigenthum stehen, soweit nicht entgegengesetzte Rechte erworben sind:

       1) das Wasser, welches sich in Teichen, Cisternen, Brunnen und anderen Behältern befindet;
2) das auf einem Grundstücke entspringende, oder darauf sich natürlich sammelnde Wasser, solange solches von dem Grundstücke nicht abgeflossen ist;
3) die zu Privatzwecken künstlich angelegten Wasserläufe und Kanäle.

      Hinsichtlich der Salzquellen bleibt es bei dem bestehenden Rechte.