Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/138

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 24.



b. Grundrisse für jedes einzelne Stockwerk vom Keller bis zum Dachraum, mit Angabe der Feuerungseinrichtungen.
c. Mindestens einen Vertikaldurchschnitt durch jedes Gebäude, mit Angabe der Terrainhöhe und der Höhe der betreffenden Straße.
d. Ansicht nach der Straße und, wenn das Bauwesen von mehreren Straßen aus sichtbar wird, Ansichten von diesen Straßen aus.
e. Bei Bauveränderungen ist der bestehende und der künftige Zustand deutlich und [GWR 1] durch verschiedene Farben kenntlich zu machen. Neue Bauten sind mit rother, bestehende Bauten aber, soweit sie eine Aenderung nicht erfahren, mit schwarzer und soweit sie beseitigt werden sollen, mit gelber Farbe zu bezeichnen.

      Die unter b, c, d und e bezeichneten Grundrisse, Durchschnitte und Ansichten sind in dem Maßstab von 1/100 darzustellen.
      In allen Plänen sind die wesentlichsten Dimensionen der Gebäude, der einzelnen Räume derselben und der Konstruktionstheile mit deutlichen Zahlen einzuschreiben. Jedem Plan muß ein Maßstab beigesetzt werden.
      Außer den vorstehend bezeichneten Plänen können, insoweit solches zur Prüfung und Beurtheilung eines Bauprojekts erforderlich erscheint, Detailpläne in größerem Maßstäbe von Gebäudetheilen, Feuerungsanlagen, Konstruktionen etc., sowie Nivellements des Bauplatzes und der angrenzenden Straßen verlangt werden.
      Für alle einzureichenden Pläne ist dauerhaftes Material zu verwenden, und in der Regel sind dieselben in Aktenformat - 33 Centimeter Höhe und 21 Centimeter Breite - zusammengelegt einzureichen.
      Die Situationspläne sind von Demjenigen, welcher sie gefertigt hat, die Baurisse aber von dem Bauherrn und dem Techniker, von welchem sie herrühren, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Die Unterzeichner sind für die Richtigkeit der Pläne und der eingetragenen Maßverhältnisse verantwortlich.
      Für Eisenkonstruktionen, für ungewöhnliche Bauten, oder sonst auf Erfordern, können zu den Bauplänen schriftliche Erläuterungen, revisionsfähige Festigkeitsberechnungen etc. verlangt werden. Nach Lage der Verhältnisse kann die Polizeibehörde auch andere Maßstäbe, als die zu b, c, d und e bezeichneten, zulassen.
      Bei wenig erheblichen Hauptveränderungen, wie veränderten Fenstern oder Thüren und dergleichen, kann die zur Ertheilung des Baubescheids zuständige Behörde von den Erfordernissen unter a, b, c, d und e absehen. Es genügt alsdann die Vorlage eines Handrisses, welcher die geplante Abänderung klar ersichtlich macht.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: und und