Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/134

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[133]
Nächste Seite>>>
[135]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 23.



Bekanntmachung,
betreffend die Ausdehnung der ärztlichen Prüfung aus die Schutzpocken-Impfung,
vom 25. April 1887.

      Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. März 1887 die nachstehenden Abänderungen der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 (Central-Blatt S. 191) beschlossen:

Artikel 1.

      Die Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 (Central-Blatt S. 191) erhält in § 4 Absatz 4 Nr. 4, § 13, § 14 Absatz 1, §§ 18 und 24 nachstehende Fassung:

§ 4.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4) der Nachweis, daß der Kandidat mindestens je zwei Halbjahre hindurch an der chirurgischen, medicinischen und geburtshülflichen Klinik als Praktikant theilgenommen, mindestens zwei Kreißende in Gegenwart des Lehrers oder Assistenzarztes selbständig entbunden, ein Halbjahr als Praktikant die Klinik für Augenkrankheiten besucht, am praktischen Unterricht in der Impftechnik theilgenommen und die zur Ausübung der Impfung erforderlichen technischen Fertigkeiten erworben hat.
      Dieser Nachweis wird durch besondere Zeugnisse der klinischen Dirigenten beziehungsweise eines von der Behörde mit der Ertheilung des Unterrichts in der Impftechnik beauftragten Lehrers erbracht.
      Für die Studierenden der militärärztlichen Bildungsanstalten in Berlin werden die zu 2 und 4 erforderten Zeugnisse von der Direktion der Anstalten ausgestellt;
5) . . . . . . . . . . . . . . .
§ 13.
VII. Die hygienische Prüfung ist eine mündliche und wird von einem Examinator abgehalten.
In diesem Prüfungsabschnitt ist der Kandidat
1) über zwei Aufgaben auf dem Gebiete der Hygiene (§ 14),
2) über die Schutzpocken-Impfung einschließlich der Impftechnik und des Impfgeschäftes zu prüfen.
§ 14 Absatz 1.
      Die in § 6 Ziffer 2, 3, § 7, § 8 Ziffer 2, § 10 A Ziffer 2, 3 und § 13 Ziffer 1 vorgeschriebenen Aufgaben werden durch das Loos bestimmt. Zu diesem Zweck hat die Kommission Aufgabensammlungen, welche die betreffenden Prüfungsfächer möglichst vollständig umfassen, anzulegen und jährlich vor dem Beginn der Prüfungen zu revidiren.
§ 18.
      Ueber den Ausfall der Prüfung in dem Abschnitt II, sowie in jedem Theile der übrigen Abschnitte wird eine besondere Zensur unter ausschließlicher Anwendung der Prädikate sehr gut (1), gut (2), genügend (3), ungenügend (4) und schlecht (5) ertheilt.
      Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Examinatoren einer die Zensur "ungenügend" oder "schlecht" ertheilt, so entscheidet seine Stimme.