Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/110

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[109]
Nächste Seite>>>
[111]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 20.



      Dasselbe soll unter Berücksichtigung der in den nachstehenden Artikeln 22, 24-28 gegebenen Normativbestimmungen, sowie auf Grund eines von Unserem Ministerium der Finanzen im Einverständnis mit Unserem Ministerium des Innern und der Justiz nach Anhörung der provisorischen Vorstände (Art. 31) etwa erlassen werdenden Normalstatuts, feststellen:

              a. den Umfang des Verbandszwecks,
b. der Organisation des Deichverbands,
c. die Art und den Umfang der Theilnahme des Deichverbands an der Verwaltung der Deichangelegenheiten,
d. die Art und Weise der Vertheilung der von dem Deichverband aufzubringenden Leistungen unter die dem Verbande angehörigen Gemeinden. Art. 10 Abs. 1 findet hierbei entsprechende Anwendung.
e. die von den Grundbesitzern zu übernehmenden Eigenthumsbeschränkungen. Auch die schon bestehenden sind thunlichst in das Statut aufzunehmen.
Artikel 22.

      Für jeden Deichverband ist ein Vorstand zu bestellen, welcher denselben nach Außen vertritt und aus Vertretern aller betheiligten Gemeinden zu bestehen hat
      Die Bürgermeister dieser Gemeinden, bezw. deren Stellvertreter im Dienst, sind als solche Mitglieder des Vorstands.
      Die Anzahl der übrigen von jeder Gemeinde zu bestellenden Vertreter bestimmt das Statut. Hierbei findet Art. 10 Abs. 1 sinngemäße Anwendung. Ihre Amtsdauer beträgt mindestens 2 Jahre.
      Geschieht diese Bestellung durch Wahl, so wählt jede Gemeinde die ihr zukommende Anzahl von Vertretern. Das Stimmenverhältniß der einzelnen wahlberechtigten Gemeindeangehörigen bei der Wahl ist unter Berücksichtigung des Interesses der Einzelnen bei dem Dammschutz und den Dammbaukosten (Art. 10 Abs. 1 und Art. 11) zu bestimmen und denselben vor der Wahl bekannt zu geben.

Artikel 23.

      Desgleichen ist der Eigenthümer einer selbstständigen Gemarkung als solcher Mitglied des Vorstands. Er führt in demselben so viele Stimmen, als eine im gleichen Maaße betheiligte Gemeinde einschließlich ihres Bürgermeisters Vertreter abzuordnen hätte.

Artikel 24.

      Dem Vorstande bleibt die Wahl eines Vorsitzenden, sowie die Vertheilung der Geschäfte unter sich überlassen.